Kein 49% Homeoffice bei B Bewilligung

 

Es erreichen uns immer wieder Fragen, ob ein Grenzgänger mit einer B Bewilligung 49% im Homeoffice, z.B. in Deutschland, arbeiten kann. NEIN!

Wenn jemand die 49% Grenze für Homeoffice anwenden will, muss die Person die B Bewilligung in eine G Bewilligung eintauschen.

Die Vereinbarung zur Telearbeit (Homeoffice) ist grundsätzlich dann anwendbar, wenn eine Person mit Wohnsitz im EU-Ausland (in einem Unterzeichnerstaat) für einen Schweizer Arbeitgeber tätig ist und regelmässig einen Teil der Arbeit (max. 49.99%) in Form von Telearbeit im Wohnstaat erbringt.

Bei der Bestimmung des Wohnsitzes (Feststellen der Absicht des dauernden Verbleibs) ist auf für Dritte erkennbare Tatsachen abzustellen. Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche einen Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) oder C (Niederlassungsbewilligung) besitzen, wird der Wohnsitz in der Schweiz vermutet.

Bei Mitarbeitenden mit einer B Bewilligung und Tätigkeit im Ausland handelt es sich um Workation.

Bei offenen Fragen steht Ihnen International HR Services AG zur Verfügung. Kunden stellen wir gerne weiterführende Unterlagen zur Verfügung.

 

Von Dagmar Richardson
6. März 2024

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