Familiennachzug bei ungenügendem Verdienst

Beim Familiennachzug stellt sich immer wieder die Frage, ob die bereits in der Schweiz lebende Person über ein genügend hohes Einkommen verfügen muss, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu finanzieren.

Gerade bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist die Rechtslage differenziert. Ein wichtiges Urteil hierzu ist der Entscheid des Bundesgerichts 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015.

Der Fall

Eine portugiesische Staatsangehörige lebte mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ihr Ehemann war kapverdischer Staatsangehöriger; zur Familie gehörten mehrere Kinder.

Die Behörden verweigerten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen unter anderem mit der Begründung, dass die finanziellen Mittel der Familie nicht ausreichten und Sozialhilfe bezogen wurde.

Die portugiesische Staatsangehörige war jedoch weiterhin erwerbstätig: Sie arbeitete zu 80 % und erzielte ein monatliches Einkommen von rund CHF 2’532.65.

Damit stellte sich eine zentrale Frage:

Verliert eine EU/EFTA-Staatsangehörige ihre Arbeitnehmereigenschaft, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie ohne Sozialhilfe zu finanzieren?

Die Antwort des Bundesgerichts

Nein – nicht allein wegen des zu geringen Einkommens.

Entscheidend ist, ob eine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine lediglich untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit („marginal et accessoire“) genügt dagegen nicht.

Im konkreten Fall betrachtete das Bundesgericht die Beschäftigung von 80 % mit einem monatlichen Einkommen von CHF 2’532.65 als ausreichend, um die Arbeitnehmereigenschaft nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zu bejahen.

Besonders relevant: Das Erwerbseinkommen muss nicht zwingend existenzsichernd sein.

Auch sogenannte Working Poor können als Arbeitnehmer im Sinne des FZA gelten. Der Bezug ergänzender Sozialhilfe führt somit nicht automatisch zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.

Dies ist auch für den Familiennachzug nach dem FZA von Bedeutung: Solange die in der Schweiz lebende EU/EFTA-Person den Arbeitnehmerstatus besitzt, kann der Umstand, dass sie nicht allein für den Unterhalt der Familie aufkommen kann, den Familiennachzug bzw. das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht ohne Weiteres ausschliessen.

Aber: Nicht jede Beschäftigung reicht aus

Das Urteil bedeutet nicht, dass bereits jede geringfügige Erwerbstätigkeit den Arbeitnehmerstatus begründet.

In einem anderen Bundesgerichtsurteil wurde beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von lediglich CHF 600 bis CHF 800 als untergeordnet und unwesentlich beurteilt.

Es gibt daher keine einfache allgemeingültige Einkommensgrenze. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Arbeitsverhältnisses – insbesondere, ob tatsächlich eine echte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wird ein Familiennachzug bei einer EU/EFTA-Arbeitnehmerin oder einem EU/EFTA-Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich ungenügenden Einkommens infrage gestellt, sollte der Fall genauer geprüft werden.

Ein Einkommen unter dem Existenzminimum oder der Bezug ergänzender Sozialhilfe bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht.

Massgebend ist insbesondere, ob die in der Schweiz lebende Person weiterhin als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des FZA qualifiziert werden kann.

Aktuelle politische Diskussion

Das Thema beschäftigt derzeit auch das Schweizer Parlament. Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Freizügigkeitsabkommens und den Bilateralen III Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) wird unter anderem diskutiert, unter welchen Voraussetzungen EU/EFTA-Staatsangehörige mit geringem Arbeitspensum oder tiefem Einkommen weiterhin als Arbeitnehmende gelten und welche Auswirkungen dies auf Sozialhilfe und Familiennachzug hat. Entsprechende Fragen wurden Ende 2025 ausdrücklich im Parlament und in den zuständigen Kommissionen aufgegriffen. Die Diskussion zeigt, dass das Spannungsfeld zwischen Personenfreizügigkeit, Familiennachzug und finanzieller Selbstständigkeit politisch weiterhin aktuell ist.

Kontakt & Beratung zum Familiennachzug

Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug hängen vom Aufenthaltsstatus, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Situation ab.

International HR Services AG unterstützt Sie gerne bei der Prüfung Ihres konkreten Falls und begleitet Sie bei Fragen rund um den Familiennachzug in die Schweiz.

E-Mail:
Kontakt: https://www.internationalhrs.com/kontakt/

Von Dagmar Richardson
24. September 2026

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