Impakt Geschäftsreisen auf Homeoffice im Ausland

In unserem Newsletter vom 19. Juni haben wir erläutert, dass die Sondervereinbarung für 49% Homeoffice und Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen nicht angewendet werden kann, wenn Geschäftsreisen zum Job gehören. Die Geschäftsreisen haben einen Impakt auf den mögliche Homeoffice-Anteil. In der Folge finden Sie eine schematische Erläuterung.

Wenn Geschäftsreisen zur Tätigkeit des Mitarbeitenden gehören, gilt folgendes bei nur einer Anstellung in der Schweiz, resp. keiner Nebenbeschäftigung im Ausland:

Lebens-
mittelpunkt
Arbeits-
vertrag
CH-BewilligungGeschäfts-
reisen
Homeoffice
am Wohnsitz
EU/EFTACHGAusserhalb Schweiz und Wohnsitzstaat< 25%, max. 24%
EU/EFTACHGIn Wohnsitzstaat< 25%, max. 24% für Homeoffice und Reisen
EU/EFTACHGIn der Schweiz< 50%, max. 49%

IHRS verfügt über eine umfassende Expertise und berät Ihr Unternehmen gerne bei der Thematik Grenzgänger, um die optimale Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Von Dagmar Richardson
2. Dezember 2024

Planen Sie einen internationalen Einsatz?

Lassen Sie uns die rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Risiken gemeinsam klären.

Ich habe Fragen zu internationalen Einsätzen. Bitte kontaktieren Sie mich:


Ich habe Fragen zu internationalen Einsätzen. Bitte rufen Sie mich zurück.