Beim Familiennachzug (Link) von EU/EFTA Bürgern und Drittstaatsangehörigen zeigt sich eine zunehmend umfassende Prüfung der einzureichenden Unterlagen. Ein Beispiel dafür ist der Strafregisterauszug: In verschiedenen Kantonen wird dieser bei bestimmten Familiennachzugsverfahren ausdrücklich verlangt.
Nach unserer aktuellen Prüfung ist dies unter anderem in Aargau (Link), Bern, Graubünden, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin und Zürich bei Drittstaatenangehörigen der Fall. Auch Genf verlangt einen Strafregisterauszug in bestimmten Verfahren.
Eine schweizweit einheitliche Regelung gibt es nicht, diese wird jedoch im Parlament diskutiert. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kanton, Aufenthaltsstatus, Staatsangehörigkeit und Familienkonstellation. Zusätzlich können Vorgaben zur Aktualität des Strafregisterauszugs sowie zu Übersetzung, Beglaubigung oder Apostille bestehen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wir empfehlen alles in die Wege zu leiten, was angefordert werden kann. Muss ein Strafregisterauszug im Herkunfts- oder bisherigen Aufenthaltsstaat beschafft und anschliessend apostilliert oder übersetzt werden, kann dies die Vorbereitung und den Antrag erheblich verlängern.
Unser Praxistipp: Den Familiennachzug frühzeitig vorbereiten und die erforderlichen Dokumente nicht erst nach der Einreise oder nach einer Aufforderung des Migrationsamtes beschaffen. Eine vollständige Dokumentation kann Nachforderungen und damit verbundene Verzögerungen vermeiden.
International HR Services AG unterstützt Sie gerne bei der Prüfung Ihres konkreten Falls und begleitet Sie bei Fragen rund um den Familiennachzug in die Schweiz.
E-Mail:
Kontakt: https://www.internationalhrs.com/kontakt/



