Weiterführung Krankenkasse bei Entsendungen aus der Schweiz
Sofern eine Entsendungsbescheinigung bewilligt wird und der Schweizer Vertrag bestehen bleibt, sind entsandte Personen und deren nicht erwerbstätige Familienmitglieder meist in der Schweiz sozialversicherungspflichtig (vgl. KVV Art. 4). Die Sozialversicherungsweiterführung ist in der Regel nur als Gesamtpaket zu haben, zu dem auch das KVG, resp. die Schweizer Krankenversicherung, gehört.
Im Folgenden werden die KVG-Bestimmungen für die drei möglichen Entsendungskonstellationen erläutert:
- EU/EFTA: Die Schweizer Grundversicherung gem. KVG muss obligatorisch weitergeführt werden. Der zuständige KVG-Anbieter stellt auf Anfrage eine Europäische Krankenversicherungskarte aus, die im EU/EFTA-Raum Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen verleiht. Grundlage des Anspruchs sind die Vorschriften des Aufenthaltsstaates. Durch Beantragung und Ausstellung einer S1-Bescheinigung beim zuständigen Schweizer Krankenversicherer besteht Anspruch auf Leistungen über blosse medizinische Notwendigkeit hinaus.
- Vertragsstaat (mit Sozialversicherungsabkommen): Die Schweizer Grundversicherung gem. KVG muss obligatorisch weitergeführt werden.
- Nichtvertragsstaat (ohne Sozialversicherungsabkommen): Die Schweizer KVG muss obligatorisch während zwei Jahren weitergeführt werden. Der Schweizer Krankenversicherer kann die Weiterversicherung bis insgesamt sechs Jahre verlängern.
Bei jeder Entsendung aus der Schweiz und Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen ist auch ein Verbleib in einer Schweizer Krankenversicherung für die Grundversicherung nötig, resp. wird gesetzlich gefordert. Eine Zusatzversicherung für das Ausland kann bei einem internationalen Anbieter oder, je nach Angebot, bei der Schweizer Krankenkasse abgeschlossen werden.
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