Was ist neu im 2025?

Bewilligungen

Inbound Schweiz

  • Volle Freizügigkeit für kroatische Staatbürger (keine Beschränkungen mehr, keine Kontingente, Ausstellung G Bewilligung möglich).
  • Kontingente für Drittstaatenbürger: 4’000 L, 4’500 B (unverändert zum Vorjahr).
  • Kontingente für Entsendungen aus EU/EFTA: 3’000 L, 500 B (unverändert zum Vorjahr).
  • Kontingente für UK-Bürger: 1’400 L, 2’100 B (unverändert zum Vorjahr).
  • Praktikanten aus US: 300 (Neu).

Outbound Schweiz

UK: Ab dem 8. Januar 2025 müssen alle nicht-europäischen Reisenden, die kein Visum benötigen, eine Electronic Travel Autorisation (ETA) beantragen, bevor sie in das Vereinigte Königreich einreisen oder durchreisen. Dies gilt auch für Reisende aus den USA, Kanada und Australien. Ab dem 2. April 2025 wird die ETA-Anforderung auch auf europäische Reisende ausgeweitet, die kein Visum benötigen. Die ETA wird digital mit dem Reisepass des Reisenden verknüpft und ermöglicht Aufenthalte von bis zu sechs Monaten. Eine ETA kostet £10 und ist für mehrere Reisen innerhalb von zwei Jahren oder bis zum Ablauf des Reisepasses gültig.

Die Beantragung der ETA ist möglich via App oder Internetseite.

Sozialversicherungen

Erste Säule: Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Beiträge auf Löhnen unter 2’500 Franken sind nur zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmenden verlangen (bisher waren es 2’300 Franken).

Erhöhung der Renten und der Hilflosenentschädigung

Die Renten der ersten Säule werden ab Anfang Januar 2025 um 2.9 Prozent erhöht. Die Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) steigt somit von 1’225 auf 1’260 Franken pro Monat, die Maximalrente – bei voller Beitragsdauer – von 2’450 auf 2’520 Franken. Die AHV-Rente für Ehepaare beträgt neu 3’780 Franken.

Die Mindestbeiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und Erwerbsausfallentschädigung (EO) werden auf 530 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV auf 1’010 Franken.

Ebenfalls angehoben wird die Hilflosenentschädigung der AHV und der IV, die für Rentenbezügerinnen und -bezüger bestimmt sind, die auf Dritthilfe angewiesen sind. Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab. In der IV beträgt der Assistenzbeitrag neu 35.30 Franken pro Stunde (+1 Fr.) und 169.10 Franken pro Nacht (+4.65 Fr.).

AHV 21: Zweite Etappe

Die zweite Etappe der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) tritt Anfang 2025 in Kraft. Davon sind nur Frauen betroffen, die nach 1960 geboren wurden. Ihr Referenzalter (bisher «Rentenalter») wird bis 2028 schrittweise angehoben; danach gilt für Frauen und Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren (siehe Tabelle 1).

Familienzulagen: Höhere Mindestbeträge

Die vom Bund festgelegten Mindestbeträge für Familienzulagen werden Anfang 2025 erhöht: Die Kinderzulage beträgt neu 215 Franken pro Monat statt 200 Franken; die Ausbildungszulage monatlich 268 statt 250 Franken.

Davon profitieren diejenigen Eltern, die in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Glarus, Solothurn, Tessin, Thurgau und Zürich arbeiten. In den übrigen Kantonen sind die Familienzulagen höher als der neue Mindestbetrag.

Zweite Säule: Neue Ansätze

Die Änderungen in der ersten Säule wirken sich auch auf die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) aus: Anfang 2025 wird der Koordinationsabzug im BVG-Obligatorium auf 26’460 Franken angehoben, und die Eintrittsschwelle steigt auf 22’680 Franken.

Auch die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule werden an die Preisentwicklung angepasst.

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt 2025 unverändert bei 1.25 Prozent.

Dritte Säule: Neue Ansätze

In der Säule 3a wiederum beträgt der maximal erlaubte Steuerabzug neu 7’258 Franken für Personen, die eine zweiten Säule haben, und 36’288 Franken für Personen ohne zweite Säule.

Ab 2025 sind Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) unter bestimmten Bedingungen möglich. In der Schweiz erwerbstätige Personen, die nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen. Die Anpassung betrifft nur Beitragslücken, die ab 2025 entstehen. Der Einkauf erfolgt dabei zusätzlich zum ordentlichen Beitrag und kann ebenfalls von den Steuern abgezogen werden.

Steuern

Frankreich

Für Französische Grenzgänger muss ab dem 1. Januar 2025 bei Austritt aus dem Unternehmen eine Bescheinigung über die geleistete Telearbeit (Homeoffice) abgegeben werden, s. IHRS Newsletter vom 25. November.

Deutschland

Zurzeit befindet sich das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz in der Revision. Für Grenzgänger sowie Arbeitgeber sind die geplanten Änderungen der Artikel 15 und 15a von Bedeutung. Dabei werden Aspekte wie die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage für Steuerzuweisungen, die Definition des Arbeitsortes, Nicht-Rückkehrtage, Freistellungen und Abfindungen präzisiert. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derzeit noch ungewiss, jedoch ist es für 2025 zu erwarten. Über die Auswirkungen werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.

Das IHRS-Team wünscht Ihnen schöne Feiertage und freut sich auf eine weitere Zusammenarbeit im nächsten Jahr.