Wann sind Strafregisterauszüge für Bewilligungsanträge in der Schweiz nötig?
Als gesetzliche Basis für die Einforderung eines Strafregisterauszugs (polizeiliches Führungszeugnis / criminal record) bei einem Bewilligungsantrag dienen Art. 13, Abs. 2 AuG und Ziffer 3.1.6 Weisungen AuG. In der kantonalen Umsetzung dieser Artikel bestehen allerdings Unterschiede, wohl aufgrund von deren relativ freien Formulierung, dass ein Strafregisterauszug unter gewissen Bedingungen verlangt werden kann.
Generell ist bei EU/EFTA-Bürgern eine punktuelle Kontrolle möglich, insbesondere wenn ein Hinweis auf eine Straftat besteht. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens darf jedoch nicht flächendeckend ein Strafregisterauszug verlangt werden. Bei Drittstaatenangehörigen dagegen ist Gesuchen zur Erwerbstätigkeit oftmals (z.B. Thurgau, Aargau), jedoch nicht bei allen Kantonen (z.B. Solothurn) ein entsprechender Auszug beizulegen. Keinen Strafregisterauszug benötigen i.d.R. Personen, die sich unter einem Jahr in der Schweiz aufhalten (z.B. KurzaufenthalterInnen). Im Kanton Zürich haben auch Grenzgänger aus Drittstaaten mit dem ersten Gesuch einen Strafregisterauszug einzureichen. Die genannten Beispiele beziehen sich auf den Stand im Januar 2018.
Die Strafregisterauszüge müssen beim Heimatstaat oder, sofern die ausländische Person sich in einem anderen Staat aufhält, bei diesem Herkunftsstaat eingeholt werden. Je nach Staat kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen, was bei Planung des Stellenantritts unbedingt berücksichtigt werden sollte.
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