Wann reicht ein Schengen-Visum (90 Tg) und wann wird eine Bewilligung benötigt?

Firmen lassen gerne ausländische Mitarbeitende aus Drittstaaten mit Visumpflicht in die Schweiz kommen, um bei Projekten mitzuarbeiten oder andere Arbeiten zu verrichten. Was ist im Rahmen des Erlaubten?

Mögliche Tätigkeiten mit einem Schengen-Visum (90 Tg):

Geschäftliche Besprechung.

Als geschäftliche Besprechungen gelten namentlich:

  • die repräsentative Teilnahme von Führungskräften an Besprechungen
  • die Vertragsverhandlung und/oder das professionelle Mandat
  • Besprechungen in Bezug auf Produktionsverfahren oder Produktlieferungen
  • Sitzungen, Arbeitstreffen, berufliche Zusammenkünfte

Besuch

Als Besucher gelten Personen, welche in der Schweiz von einem Gastgeber erwartet werden.

Aubildung und Schulung

  • Eine Ausbildung oder Kurse in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung
  • Ausbildung an einer Schule, in einem Internat oder einem Institut
  • Theoretische und/oder technische Kurse in einem Unternehmen in der Schweiz in den Bereichen Verkauf, Lieferung und Instandhaltung von technischen Installationen für Kunden im Ausland.
    • Bsp.: Ein Schweizer Textilmaschinenhersteller bildet die Mitarbeitenden eines ausländischen Kunden am Hauptsitz in der Schweiz während 4 Wochen auf den neu verkauften Maschinen aus.
  • Theoretische Kurse, welche von einem Unternehmen gezielt für ihre im Ausland tätigen Mitarbeiter organisiert werden.
    • Bsp.: Schweizer Unternehmen lädt mehrere Mitarbeiter des im Ausland sitzenden Tochterunternehmens zum Zwecke einer Verkaufsschulung ein.
  • Workshops in Bezug auf neue technische Entwicklungen und Technologien
    • Bsp.: Teilnahme an Workshops oder Seminaren über neue Applikations- systeme.

Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen.

Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die eine Fahrerin oder ein Fahrer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland führt. Diese Bestimmung wird namentlich auf Lastwagen-, Reisebus- und Taxifahrer angewandt.

 

Folgende Tätigkeiten sind nur mit einer entsprechenden Bewilligung erlaubt oder während max. 8 Tagen mit einem Schengen-Visum:

Erwerbstätigkeit

Nach Art. 11, Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

  • Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
  • Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionarin oder Missionar, Künstlerin oder Künstler sowie als Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
  • Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.

 Beispiele von Erwerbstätigkeiten:

  • Training on the job; Einarbeitung und Ausbildung (Integration in Arbeitsprozess)
    • Bsp.: Aufbau eines zweiten Datenzentrums im Ausland. Das dafür neu rekrutierte ausländische Personal wird durch erfahrene Mitarbeiter an deren Arbeitsplätzen in der Schweiz während drei Monaten ausgebildet.
  • Praktika, Trainee- oder Stagiaire-Aufenthalte
    • Bsp.: Eine Person soll im Rahmen des 12-monatigen Praktikantenprogramms einer internationalen Firma für vier Monate am Hauptsitz in der Schweiz eingesetzt werden.
  • Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
    • Bsp.: Ausländische Techniker müssen während zwei Wochen Wartungsarbeiten an einer Druckmaschine in der Schweiz ausführen.
  • Einsatz an Messen
    • Bsp.: Das Land X ist Gast an der Schweizer Ferienmesse. Künstler, Köche und andere Personen aus diesem Land sollen Kunst, Kulinarisches und andere Attraktionen präsentieren.
  • Projekteinsätze
    • Bsp.: Ein Ausländischer Informatiker implementiert am Hauptsitz der Schweizer Firma das im Ausland entwickelte Programm.
    • Ein Fachspezialist soll ein Reorganisationsprogramm in der Schweizer Tochtergesellschaft umsetzen. Er ist dafür über mehrere Monate verteilt jeweils während einer Woche pro Monat vor Ort tätig.
  • Seelsorgerische Tätigkeiten
    • Geistlicher oder Vertreter einer geistlichen Vereinigung reist für 4 Wochen in die Schweiz ein, um seelsorgerische Tätigkeiten wahrzunehmen.

 

Wer braucht ein Schengen-Visum? https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit.html

Da dieses Thema sehr komplex ist empfehlen wir Ihnen Einsätze in der Schweiz, von über 8 Tagen, von Bürgern aus Drittstaaten mit und ohne Visumspflicht, vorgängig abzuklären.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.