Visumpflicht
Bei Business Trips in die Schweiz, aus Staaten ausserhalb EU / EFTA, ist zu empfehlen die Visumspflicht für den Mitarbeitenden zu prüfen. Die Visumspflicht in den Schengenraum richtet sich nach der Nationalität und dem Wohnsitz der Person. Für welche Länder diese Visumpflicht gilt kann oft ändern daher empfehlen wir unter diesem Link immer den letzten Stand abzurufen.
Der Aufenthalt im Schengenraum, einschliesslich der Schweiz, darf höhstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen betragen.
Personen aus Ländern ohne Visumpflicht können von den Grenzkontrollorganen über den Aufenthaltszweck und die finanziellen Mittel befragt werden. Die Einreise kann verweigert werden, wenn Zweifel über den Aufenthaltshort und oder Reisezweck bestehen oder die Personen nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt. Im letzten Fall kann eine Verpflichtungserklärung an der Grenze verlangt werden. Bei Einreisen zwecks Besuches kann es bei visumsfreien Ländern nützlich sein, wenn eine persönliche Einladung des Gastgebers vorgewiesen werden kann.
Personen aus Ländern mit Visumpflicht brauchen eine Einreisevisum in den Schengenraum, das sie an einer Schweizer Botschaft oder einem Konsulat in ihrem Wohnsitzstaat beantragen können, mehr Informationen unter folgendem Link.
Das Einladungsschreiben wird durch den Gastgeber in der Schweiz erstellt. Es ist in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) zu verfassen. Ist das Schreiben in einer anderen Sprache formuliert, kann eine Übersetzung verlangt werden. Es ist an keine besondere Form gebunden und muss durch keine Behörde beglaubigt werden. Damit die Auslandvertretung oder die Grenzkontrollbehörde, die für sie notwendigen Informationen erhalten, wird empfohlen, dass der Brief mindestens folgende Elemente enthält:
- die Erklärung des Gastgebers (Firma oder Privatperson), dass er den Antragsteller erwartet;
- die vollständigen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E- Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit) des Gastgebers und des Antragstellers;
- den Zeitraum des Aufenthalts;
- das Ausstellungsdatum des Schreibens;
- die Unterschrift des Gastgebers (bei Firmen: unterschriftsberechtigte Personen gemäss Handelsregister).
Werden die Kosten für Reise, Unterkunft oder Verpflegung vom Gastgeber übernommen, kann dies ebenfalls im Einladungsbrief erwähnt werden. Darüber hinaus kann das Einladungsschreiben weitere Hinweise enthalten, die die Umstände und Gründe des Aufenthalts in der Schweiz näher darlegen.
Sowohl bei der Einreise als auch im Visumverfahren können jederzeit ergänzende Informationen verlangt werden.
Hinweis: Personen von ausserhalb EU / EFTA können max. 8 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten, unabhängig davon ob sie ein Schengenvisum brauchen, resp. haben oder nicht.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.