Verlängerung Ausnahmevereinbarung
Die Ausnahmevereinbarung mit EU/EFTA (ursprünglich wegen COVID) wurde bei den Sozialversicherungen bis Ende 2022 verlängert, nicht bei den Steuern.
Was heisst das in Bezug auf die Sozialversicherungen?
Grenzgänger in Telearbeit, d.h. mit Homeoffice im Wohnsitzstaat ab 25%, können weiter bis Ende 2022 in der Schweiz sozialversichert bleiben. Die Ausnahme-vereinbarung wurde bis Ende 2022 verlängert, in der Hoffnung, dass ab 2023 ein neues Gesetz verabschiedet und die 25% Grenze erhöht wird. Diskutiert wird eine neue 40% Grenze. Dies würde bedeuten, dass Grenzgänger bis zu 40% ihrer gesamten Anstellung in ihrem Wohnsitzstaat arbeiten und weiter in der Schweiz versichert bleiben könnten.
Was heisst das in Bezug auf die Einkommenssteuern?
Ab 1.7.2022 müssen die Homeoffice Tage im Ausland bei allen Grenzgängern im Wohnsitzstaat besteuert werden und sollten in der Schweiz ausgeschieden werden. Betroffene unechte, wöchentliche deutsche Grenzgänger oder echte, tägliche, welche die 60 Nichtrückkehrtage geltend machen, werden dadurch ab Juli 2022 einen niedrigeren Nettolohn haben als sie bis Ende Juni 2022 hatten, als noch der gesamte Lohn in der Schweiz quellenbesteuert werden konnte. Bei den anderen Ländern, wo das Anrechnungsverfahren angewendet wird, sollte es keinen Unterschied auf den Nettolohn machen.
Q&A
Sind Ausländer mit einer B oder C Bewilligung und Lebensmittelpunkt im Ausland keine Grenzgänger? Nein. Sie sind in Bezug auf Sozialversicherungen und Steuern gleich wie Grenzgänger mit einer G Bewilligung zu behandeln.
Betrifft die Ausnahmevereinbarung bei den Sozialversicherungen nur Mitarbeitende, die bereits vor COVID im Homeoffice im Ausland gearbeitet haben? Nein, es betrifft auch jene, welche dieses Jahr rekrutiert wurden oder werden.
Wo unterstelle ich einen ausländischen Mitarbeitenden mit 100% Homeoffice in einem EU/EFTA Staat? Im entsprechenden EU/EFTA Staat. Grundsätzlich sind Personen aufgrund des Erwerbsortsprinzip im Beschäftigungsstaat unterstellt.
Betrifft die Ausnahmevereinbarung bei den Sozialversicherungen die Mehrfachtätigkeit? Nein. Mitarbeitende, die 25% oder mehr im Wohnsitzstaat für andere Arbeitgeber arbeiten, sind dort zu unterstellen. Die Ausnahmevereinbarung betrifft nur Telearbeit / Homeoffice im Wohnsitzstaat für einen Schweizer Arbeitgeber.
Gilt in EU/EFTA zwischen den Ländern die gleiche Ausnahmevereinbarung? Ja. Sie gilt für alle Grenzgänger in EU/EFTA, z.B. auch zwischen Deutschland und Österreich, usw.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.