Update! Frankreich hat den automatischen Informationsaustausch auf 2026 verschoben!

In unserem Newsletter vom 25. November 2024 haben wir Sie informiert, dass ab 2025 die Home Office-Tätigkeiten von Grenzgängern aus Frankreich durch den Arbeitgeber bescheinigt werden müssen und ein automatischer Informationsaustausch stattfinden wird.

Am 17.12.2024 wurde jedoch von der ESTV bzw. dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF kommuniziert, dass das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen, welche die grenzüberschreitende Telearbeit (Home Office) regeln sollte auf französischer Seite noch nicht genehmigt wurde.

Deshalb wurde eine neue Verständigungsvereinbarung abgeschlossen, welche die Rechtssicherheit, die bisher galt, aufrechterhalten soll.

Die Verständigungsvereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2025 und hat folgende Bestimmungen:

  • Es ist zulässig Telearbeit bis zu 40% bei Grenzgängern zu vereinbaren, wie dies in den Jahren 2023 / 2024 bereits war.
  • Der Arbeitgeber ist für seine Arbeitnehmer noch nicht verpflichtet, die Lohndaten sowie eine Bescheinigung über den Prozentsatz der Telearbeit automatisch an Frankreich zu melden. Der Arbeitgeber muss jedoch auf Verlangen der Steuerbehörden den Prozentsatz der Telearbeit bescheinigen können.
  • Für 2025 müssen noch keine Lohndaten im automatischen Informationsaustauschverfahren übermittelt werden. Die Daten können mit voraussichtlichem Inkrafttreten des Zusatzabkommens im Jahr 2025 frühstens für das Jahr 2026 erhoben werden und sind somit erst anfangs 2027 an Frankreich zu übermittelt.

Für die Arbeitgeber bleibt die Bescheinigungspflicht über die folgenden Angaben bestehen, diese muss den Mitarbeitenden spätestens bei Austritt abgegeben werden:

  • Zeitraum der Beschäftigung
  • Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in der zu bescheinigenden Periode
  • Anteil Telearbeit in % oder Telearbeitstage ohne die temporären Einsätze in Frankreich und Drittstaaten
  • Geschäftsreisetage in Frankreich
  • Geschäftsreisetage ausserhalb Frankreichs und der Schweiz
  • Nichtrückkehrtage Schweiz (für Grenzgänger nach Abkommen 1983)

Die Rechtsgrundlage dazu beruht nicht auf dem internationalen Abkommen, sondern auf der Schweizer Quellensteuerverordnung (Art 5a), welche per 1.1.2025 in Kraft getreten ist.

Gerne hilft Ihnen das Team von International HR Services bei Fragen zur Bescheinigungspflicht und den weiteren Auswirkungen der Verständigungsvereinbarung.