Unfallversicherung bei Entsendungen ins Ausland (Outbounds)
Nebst der Krankenversicherung sollte für eine reibungslose und sorgenfreie Entsendung auch die Unfallversicherungsdeckung des jeweiligen entsandten Mitarbeitenden bedacht werden.
Hierbei entsprechen Ablauf und Rahmenbedingungen in grossen Teilen jenen für die übrigen Sozialversicherungen. Startpunkt ist ein Antrag für eine Weitergeltung des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Anschliessend sollte der Unfallversicherungsanbieter entsprechend informiert werden, damit dieser die Entsendung im System vermerken und ggf. noch gewünschte Unterlagen einfordern kann. Nichterwerbstätige Familienmitglieder müssen – wie auch bei Wohnsitz in der Schweiz – bei der Krankenkasse eine Versicherung zum Einschluss der Unfalldeckung abschliessen.
Danach gilt es, die bestehenden internationalen Abkommen zu überprüfen um einen Anhaltspunkt über die Dauer und Höhe der Auslanddeckung zu bekommen. Folgende Gesetzesgrundlagen sind anwendbar:
Entsendung in EU / EFTA | Staatsangehörigkeit
Schweiz / EU / EFTA |
Personenfreizügigkeitsabkommen |
Staatsangehörigkeit
Nicht Schweiz / EU / EFTA |
Bilaterales Sozialversicherungsabkommen oder, falls nicht vorhanden, Schweizerisches Unfallgesetz (UVG) | |
Entsendung in Vertragsstaat | Bilaterales Sozialversicherungsabkommen | |
Entsendung in Nichtvertragsstaat | Schweizerisches Unfallgesetz (UVG) |
Je nach Abkommen variiert also die Höhe der Kostenübernahme durch die obligatorische Unfallversicherung UVG. In einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen bezahlt der Anbieter die Kosten der Heilbehandlung (ambulant und stationär) lediglich in der Höhe von bis zum doppelten Betrag der Kosten, die bei einer Behandlung in der Schweiz entstanden wären.
In hochpreisigen Ländern oder im Zusammenhang mit speziellen Wünschen kann das Überschreiten von Begrenzungen also durchaus vorkommen und für die Privatperson unter Umständen mit sehr hohen Kosten zu Buche schlagen. Es ist deshalb der Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung sowohl für den Entsandten selbst als auch seine Familienangehörigen bei einer Krankenkasse zu prüfen. Diese unterscheidet sich von der „klassischen“ Unfallversicherung, die auf der gesetzlichen Basis des UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) beim selben Anbieter abgeschlossen werden kann. Diese Zusatzversicherungen im Rahmen des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sind deshalb bei jedem Versicherer individuell gelöst. Sie können einen Bestandteil der übrigen bestehenden Zusatzversicherungen darstellen bzw. darin beinhaltet oder eben auch ausgeschlossen sein, oder aber in Form einer eigenständigen Zusatzversicherung angeboten werden. Nebst den Schweizer Krankenkassen bieten auch internationale Anbieter Versicherungslösungen mit Unfalldeckung.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.