Überraschung bei der Tarifkorrektur von Wochenaufenthaltern?
Wurde Ihnen die für die internationale Wochenaufenthalter angebrachte Quellensteuer-Tarifkorrektur bzw. die Kosten für die Heimfahrt vom kantonalen Steueramt nicht bewilligt? Dies liegt an der folgenden Gesetzänderung betreffend Fahrkosten, die am 1.1.16 in Kraft trat:
Zusätzlich zu den Fahrkosten vom Wochenaufenthaltsort zum Arbeitsort können die nachgewiesenen Fahrkosten für die regelmässige Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland geltend gemacht werden. Die Kosten für das private Fahrzeug sind nur abziehbar, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Kann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden, dürfen nur die Kosten abgezogen werden, die für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (d.h. Kosten für General- oder Halbtaxabonnement, BahnCard 50 usw., wenn diese tiefer sind als Einzelbillette). Der gesamte Fahrkostenabzug ist ab dem Steuerjahr 2016 auch bei internationalem Wochenaufenthalt auf den Maximalbetrag von CHF 3 000.– (bei der direkten Bundessteuer) bzw. CHF 6 700.– (bei den Kantons- und Gemeindesteuern) begrenzt. Diese Begrenzung wird im Rahmen der Tarifkorrektur automatisch berücksichtigt. (vgl. Erläuterungen zur Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Bern)
Wenn Sie vorher Abzüge für die Fahrtkosten von mehreren Zehntausend Franken geltend machen konnten, gilt jetzt eine Obergrenze von CHF 9‘600. Dieses Gesetz wurde nicht erlassen, um die Ausländer zu bestrafen, sondern um sie den in der Schweiz ansässigen Personen gleichzusetzten, weil diese seit Jahren das gleiche Limit haben.
Für weitere Fragen zu Schweizer Quellensteuern steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.