Soziale Sicherheit bei Entsendungen in Nichtvertragsstaaten
Was machen, wenn Mitarbeitende nicht in einen Vertragsstaat entsendet werden und ihnen 5 Beitragsjahre fehlen?
Es gibt verschiedene gesetzliche Richtlinien in Bezug auf die soziale Sicherheit für Entsendungen aus der Schweiz: das multilaterale Abkommen mit EU/EFTA, die bilateralen Länderabkommen und weitere branchenspezifische Abkommen.
Bei den Entsendungen in Länder, mit welchen die Schweiz keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen in sozialer Sicherheit abgeschlossen hat, handelt es sich um eine Entsendung in Nichtvertragsstaaten (z.B. UAE, Thailand, Bolivien usw.). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kommen aufgrund des Territorialitätsprinzips nationale Rechtsordnungen zur Anwendung. Bei den meisten solcher Entsendungen kommt es aus diesem Grund zur Doppelversicherungsunterstellung.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Weiterführung der Schweizer Sozialversicherungen bei einer Entsendung in Nichtvertragsstaaten, ist der Nachweis über 5 Versicherungsjahre in der Schweiz, unmittelbar vor der Entsendung. Dies ist notwendig um die Bestätigung der Weiterführung der Schweizer Sozialversicherungen bei der zuständigen Ausgleichskasse / dem BSV zu erhalten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, fällt die entsandte Person für die Gesamtdauer der Entsendung aus der sozialen Sicherheit der Schweiz heraus. Die Totalisierung der Beitragszeiten ist hiermit seitens der Schweizer nationalen Gesetzgebung (AHV) nicht möglich und ausgeschlossen. D.h. ausländische Beitragsjahre (z.B. vor der Anstellung in der Schweiz) können dem Schweizer Sozialversicherungssystem nicht angerechnet werden. Hier ist zu prüfen, ob die Person privat versichert werden kann, z.B. mit einem Produkt der AXA.
Co-Autorin: Viktoriya Steffen
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