Richtige Sozialversicherungsunterstellung

Nachdem in unserem letzten Newsletter die Verantwortung des Arbeitgebers bei der Quellensteuerabführung im Fokus stand, gehen wir im Folgenden auf die Grundlagen der Sozialversicherungsunterstellung und der korrekten Abführung durch den Arbeitgeber ein.

Die Grundlagen für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge finden sich im AHV-Gesetz (AHVG), wo die Arbeitgeberpflichten in Art. 51 bzw. Art. 52 geregelt sind. Die Risiken für einen Arbeitgeber liegen hier bei der Abführung im korrekten Land. Durch die Möglichkeiten von Homeoffice im Ausland (bei Grenzgängern und internationalen Wochenaufenthaltern) und möglichen Nebenbeschäftigungen im Wohnsitzland besteht das Potenzial, nicht in der Schweiz den Sozialversicherungen zu unterliegen.

Wenn Mitarbeitende im Ausland nicht nur im erlaubten Umfang (siehe Newsletter) Homeoffice machen und allenfalls noch eine Nebenbeschäftigung im Ausland ausüben, kann ein Schweizer Unternehmen verpflichtet werden, für die Mitarbeitenden im Ausland Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dies kann zu aufwändigen Prozessen führen und somit nicht nur administrativen Aufwand, sondern auch zusätzliche Kosten verursachen.

Sollte festgestellt werden, dass die Beiträge im falschen Land entrichtet wurden, können diese zwar zurückgefordert werden, allerdings nicht immer vollständig. Schlimmer wird es jedoch, wenn eine Leistung fällig oder sogar die Deckung bei einem Unfall verweigert wird, und die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Gerne verweisen wir auch hier auf unseren Newsletter vom 24. Mai 2024.

Es empfiehlt sich daher, bei den Mitarbeitenden regelmässig, mindestens einmal pro Jahr, eine Abfrage zu der persönlichen Situation durchzuführen und darin hinzuweisen, dass bei fehlender Information und bei Feststellung einer falschen Sozialversicherungsunterstellung eine Verletzung von Treupflichten im Arbeitsverhältnis vorliegt und dies zu administrativen Massnahmen führen kann. Für weitere Fragen zum Thema „Rechtslage bei falscher Sozialversicherungsunterstellung“ steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.