Richtige Quellensteuerabführung

Arbeitgeber in der Schweiz sind verpflichtet, die Quellensteuern korrekt abzuführen. Um diese Verantwortung erfüllen zu können, benötigen sie bestimmte persönliche Informationen über die Mitarbeitenden, darunter Angaben zu deren Wohnsitz, Familienstand, Einkommen und möglicherweise auch weitere relevante Daten. Diese Informationen sind notwendig, um die korrekten Steuerbeträge zu berechnen und abzuführen.

Grundlage für den Quellensteuerbezug gibt es im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) Artikel 37, wobei der Schuldner der steuerbaren Leistung der Arbeitgeber wird, dies gilt für alle Arbeitnehmenden, welche der Quellensteuer nach Artikel 35 StHG unterliegen. Die Verfahrenspflichten sind im Artikel 49 StHG abgebildet und der Artikel 55 StGH bestimmt, die Verletzung der Pflichten, wobei hier auch die fahrlässige Verletzung beinhaltet ist. Die Kantone übernehmen diese Regelungen im kantonalen Steuergesetz. Beim Bund ist dies im Gesetz über die direkte Bundessteuer geregelt; Art. 83, Art. 88, Art 100 sowie Art. 174.

Vor dem Hintergrund von Datenschutzbestimmungen ist es wichtig, dass Arbeitgeber bei der Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten die gesetzlichen Vorgaben beachten. Das bedeutet, dass sie sicherstellen müssen, dass die Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, ordnungsgemäss geschützt sind und die Mitarbeitenden über die Erhebung ihrer Daten informiert werden.

IHRS steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Fragen zu klären und Sie bei Prozessen rund um die Quellensteuern zu unterstützen.