Reisewege innerhalb der Schweiz als Bestandteil der Auslandzulage
Während der Arbeitstätigkeit in der Schweiz können ausländische Mitarbeitende mit einer Auslandzulage entschädigt werden um, wie gesetzlich vorgeschrieben, das schweizerische Lohnniveau zu erreichen. Dabei werden oftmals nur die effektiven Arbeitsstunden vergütet. Vergessen wird dabei allerdings, dass auch die Reisezeit innerhalb der Schweiz als Arbeitszeit gilt. Eine im Rahmen der Tätigkeit in der Schweiz geltende Auslandspauschale muss daher auch für die An- und Abreise sowie geschäftlich begründete Reisen in der Schweiz ausbezahlt werden.
Ein Beispiel:
Eine Mitarbeiterin einer italienischen Firma arbeitet für einige Tage in der Schweiz. Die Tätigkeit in der Schweiz nimmt sie am Mittwochmorgen auf, ist jedoch bereits am Dienstagabend eingereist. Die Firma ist verpflichtet, ihr die für ihre normale Arbeitstätigkeit ausbezahlte Auslandpauschale auch für ihre jeweils dreistündige Autofahrt von der Schweizer Grenze zu ihrem Hotel und zurück zu bezahlen. Für die übrige Reisezeit, die in Italien selbst oder anderen Ländern zugebracht wurde, gilt dies dagegen nicht.
Bei der Bezahlung der Auslandszulage müssen nicht nur die effektiven Arbeitsstunden, sondern auch die Reisezeit innerhalb der Schweizer Grenzen berücksichtigt werden.
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