Personenfreizügigkeit mit Kroatien: Verlängerung der Übergangsphase
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Protokoll zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Während einer mehrstufigen Übergangsphase gelten besondere Bedingungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit von kroatischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Die erste Periode dieser Übergangsphase endet am 31. Dezember 2018. An seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat beschlossen, die Übergangsphase bis Ende Dezember 2021 aufrecht zu erhalten.
Dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) auf Kroatien profitieren kroatische Staatsangehörige von einer visumsfreien Einreise in die Schweiz und können sich bis zu drei Monaten in unserem Land aufhalten. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Erbringung von Dienstleistungen gelten aber besondere Übergangsbestimmungen. So werden kroatische Staatsangehörige nur unter Berücksichtigung des Inländervorrangs, unter Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und im Rahmen von festgelegten jährlichen Kontingenten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugelassen. Diese Übergangsbestimmungen werden bis zum 31. Dezember 2021 aufrechtgehhalten.
Zusammenfassung: Kroatische Staatsangehörige, obwohl sie EU Bürger sind, werden bei einer ersten Anstellung in der Schweiz wie Bürger aus ausserhalb EU / EFTA behandelt. Der sogenannte Inländervorrang kommt zum Zug, d.h. es muss vom zukünftigen Arbeitgeber in der Schweiz bewiesen werden, dass niemand anderes im EU 27 / EFTA Raum gefunden wurde.
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