Öffentlich-rechtliche Arbeitgebende in der Schweiz
Mitarbeitende von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden in der Schweiz, z.B. Spitäler, Universitäten etc., haben in der Schweiz nicht automatisch den Beamtenstatus wie im Ausland.
Die zuständige Ausgleichskasse (AK) muss jeweils die Bestätigung für den öffentlich-rechtlichen Status eines Arbeitgebenden in Bezug auf Sozialversicherungen erteilen. Da dies im Ermessensspielraum der Ausgleichskasse liegt, ist die Praxis sehr unter-schiedlich, somit kann es gut sein, dass in einem Kanton eine Universität von der AK als öffentlich-rechtlich anerkannt wird, in einem anderen Kanton eine ähnliche Universität wiederum nicht.
In Bezug auf Steuern ist die Praxis einheitlicher, ist eine Betrieb öffentlich-rechtlich ist er automatisch aus Steuersicht öffentlich-rechtlich.
Impakt auf Grenzgänger, Mitarbeitende mit Lebensmittelpunkt im Ausland:
AK anerkennt den Schweizer Arbeitgebenden als öffentlich-rechtlich: Mitarbeitende sind automatisch den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt, unabhängig davon wieviel sie im Ausland im Homeoffice arbeiten oder mehrere Anstellungen haben. Sollten sie einen weiteren Arbeitgebenden im Ausland und bei diesem den Beamtenstatus haben, kommt es in den meisten Fällen zu einer geteilten Anwendung.
In Bezug auf Steuern kommt im Doppelbesteuerungsabkommen der Artikel für juristische Personen zur Anwendung.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.