Nötige Berufserfahrung für in die Schweiz entsandte Mitarbeitende
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG (Ausländergesetz) können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden. Je nach Berufsfeld werden ein Universitätsabschluss, ein Fachhochschuldiplom, eine besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, ein Beruf mit Zusatzausbildung oder ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen verlangt.
Die Zulassung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung muss dem gesamt-wirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen, gemäss Art. 26 AuG. Dieser Gesetzesbegriff kann nicht abschliessend und nicht immer gleich definiert werden. Er ist insbesondere von der Beurteilung der jeweiligen Arbeitsmarktsituation abhängig. Die Zulassung ausländischer Dienstleistungserbringer zum inländischen Arbeitsmarkt darf insbesondere nicht zu Lasten von bereits integrierten Erwerbstätigen gehen. Es geht darum, durch den erleichterten Zugang ausländischer Unternehmen, die über ein in der Schweiz kaum vorhandenes Know-how verfügen, die Struktur des inländischen Arbeitsmarktes zu verbessern. So verfahren Kantone unterschiedlich was die vorausgesetzte Berufserfahrung betrifft. Im Kanton Zürich gelten hier die wohl strengsten Richtlinien, welche besagen, dass ein entsandter Mitarbeitender eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen muss. Dies wird zwar situativ betrachtet, jedoch entspricht diese Angabe der Standardregelung im ganzen Kanton Zürich. Diese wird gelockert, wenn es sich um eine absolute Spezialisten-Funktion handelt und unter gewissen Umständen noch nicht mehr Berufserfahrung vorgewiesen werden kann. Andere Kantone kennen diesbezüglich die Grenze von einem Jahr, d.h. sie verlangen bei Entsendungen nur mindestens die Berufserfahrung von einem Jahr.
Empfehlung: Bei Entsendungen immer darauf achten, wie viele Jahre Berufserfahrung Mitarbeitende vorweisen können und wie spezifisch die Funktion ist. Dies muss im Begleitschreiben genau erläutert werden, damit ersichtlich ist, dass der Wissenstransfer innerhalb der Firma von absoluter Notwendigkeit ist.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.