Neuheiten bei Bewilligungen ab 1. Juni 2016 / Stand Masseneinwanderungsinitiative

Stand Einführung Masseneinwanderungsinitiative

Volk und Stände haben die Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ am 9. Februar 2014 angenommen. Damit haben sie sich für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik der Schweiz ausgesprochen. Der Verfassungstext verpflichtet Bundesrat und Parlament, innert dreier Jahre, bis 9. Februar 2017, ein neues Zulassungssystem einzuführen, dass es der Schweiz künftig möglich ist, die Zuwanderung zu steuern und zu begrenzen – unter Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen. Bis zur Inkraftsetzung der Ausführungsgesetzgebung zum Artikel 121a BV gilt wie bisher die Personenfreizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA und der Schweiz.

Der Bundesrat hat am 11. Februar 2015 die Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauerte bis zum 28. Mai 2015. Auch am 11. Februar 2015 hat der Bundesrat das Mandat zu Verhandlungen über die Personenfreizügigkeit mit der EU verabschiedet. Das EJPD und das EDA führen seither Konsultationen mit der EU durch, jedoch ist ein Entscheid erst nach der Abstimmung im Vereinigten Königreich, am 23. Juni, über den EU-Exit zu erwarten. Der Bundesrat plant diesen vor den Sommerferien 2016 zu kommunizieren.

Rumänien, Bulgarien – was ändert sich am 1. Juni 2016?

Die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien kommen ab diesem Datum erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Sie werden den Staatsangehörigen der EU-25 und EFTA-Staaten gleichgestellt. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, welche die Voraussetzungen für die Begründung eines Aufenthaltsrechts erfüllen, können sich somit in der Schweiz niederlassen und ohne vorgängige arbeitsmarktliche Prüfung eine Arbeit aufnehmen.

Dienstleistungserbringende in den vier speziellen Dienstleistungsbranchen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst) brauchen für Aufenthalte bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr. Es besteht lediglich eine Online-Meldepflicht ab dem 1. Arbeitstag. Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen.

Ab 1. Juni 2016 sind Angehörige von Rumänien und Bulgarien, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht mehr den Kontingenten unterstellt. Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien sind künftig selbst dafür verantwortlich, ihre Ankunft in der Schweiz bei ihrer Wohnsitzgemeinde zu melden und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA oder eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ausgestellt. Die dafür notwendigen Dokumente müssen bei der kantonal zuständigen Behörde eingereicht werden.

Rumänien, Bulgarien – was bleibt am 1. Juni 2016 unverändert?

Bis am 31. Mai 2019 besteht gemäss Art. 10 Abs. 4c FZA für die Schweiz die Möglichkeit, erneut Kontingente einzuführen, sofern die Zuwanderung aus Bulgarien und Rumänien einen gewissen Schwellenwert überschreiten sollte (sogenannte Ventilklausel).

Politischen Situation in der Schweiz

Der Bundesrat beobachtet die Situation der Zuwanderung aufmerksam (gemäss offizieller Stellungnahme) um dabei der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen von Art. 121a BV (Masseneinwanderungsinitiative), wonach die Zuwanderung unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen unseres Landes zu steuern ist, Rechnung zu tragen. Dieses neue Zuwanderungssystem wird zu gegebener Zeit auch für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien zur Anwendung gelangen.

Konklusion

Der Bundesrat muss auf die Masseneinwanderungsinitiative reagieren und im Sommer 2016, spätestens im Herbst 2016, eine Stellungnahme herausgeben wie weiter. Es ist zu erwarten, dass alle Staaten, die heute die volle Freizügigkeit haben (EU27/EFTA) wieder kontingentiert werden. Die Höhe des Kontingents wird heftig diskutiert sowie die Handhabung in den Kantonen. Das kantonale Personal, das Bewilligungen bearbeitetet, ist schon heute am Anschlag und es besteht kein Budget die Anzahl Mitarbeitenden zu erhöhen. Somit wird es eine Lösung geben müssen, die den Kantonen nicht mehr Arbeit bereitet.

Dagmar Richardson / 27.5.16

Arbeitstätigkeit im Ausland, wenn der Wohnsitz in der Schweiz bleibt

Ausländer erhalten ihre Schweizer Aufenthaltsbewilligung für eine Tätigkeit in der Schweiz. Die Schweizer Behörden sehen es nicht gerne, wenn diese länger im Ausland arbeiten. Die Schweizer Bewilligungen verfallen wie folgt:

  • L nach 3 Monaten
  • B nach 6 Monaten
  • C kann mit einer Begründung 4 Jahre hinterlegt werden, der Rückkehrwille und die Absicht dazu müssen schriftlich formuliert der Wohngemeinde eingereicht werden.

Verlorene L und B Bewilligungen können bei einer Rückkehr in die Schweiz nicht zurückgefordert, sondern müssen neu beantragt werden. Die Zeitspanne bis zu einer C-Bewilligung fängt in diesem Fall neu an zu zählen.

Personen, EU/EFTA Bürger, die in der Schweiz ihren Hauptwohnsitz haben und im Besitz einer C-Bewilligung sind können in EU/EFTA einen Arbeitsvertrag annehmen und unter folgenden Umständen die C-Bewilligung behalten:

  • Sie müssen mindestens 6 Monate / Kalenderjahr in der Schweiz anwesend sein. Mit Ferien, Wochenenden, Home Office könnte dies zutreffen. Es wird empfohlen, dies dem Migrationsamt oder der Wohngemeinde zu melden.
  • Sollten sie nicht auf diese 6 Monate kommen, riskieren sie die C-Bewilligung zu verlieren, wenn sie Ihre Arbeitstätigkeit im Ausland dem Migrationsamt oder der Wohngemeinde melden.