Achtung Arbeitgeber: Neue Bescheinigungspflicht für französische Grenzgänger

Das Abkommen über die Telearbeit für Grenzgänger mit Frankreich, welches seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist und angewendet wird, beinhaltet auch eine Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers über die tatsächlich geleistete Arbeit im Homeoffice.

Bis dato, wurde diese Bescheinigungspflicht aber nicht umgesetzt, diese wird nun ab 1.1.2025 zwingend. Für das Jahr 2024 war keine Bescheinigungspflicht gegeben.

Ab Januar 2025 muss Mitarbeitenden (französischen Grenzgängern), welche das Unternehmen verlassen, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausgestellt werden:

  • Zeitraum der Beschäftigung
  • Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in der zu bescheinigenden Periode
  • Anteil Telearbeit in % oder Telearbeitstage ohne die temporären Einsätze in Frankreich und Drittstaaten
  • Geschäftsreisetage in Frankreich
  • Geschäftsreisetage ausserhalb Frankreichs und der Schweiz
  • Nichtrückkehrtage Schweiz (für Grenzgänger nach Abkommen 1983)

Die Meldung muss erfolgen, egal ob ein Arbeitgeber Telearbeit gewährt hat oder nicht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei allen betroffenen Mitarbeitenden die Telearbeit und die Reisen tracken muss.

Wie diese Bescheinigung aussehen muss, ist noch nicht definiert. Es ist angedacht, dass die Steuerverwaltung, ESTV oder die Kantonale Verwaltungen, eine Vorlage dazu bereitstellen werden.

Wir werden Sie hier gerne auf dem Laufenden halten.

Der Arbeitgeber ist für die Datenerhebung der Mitarbeitenden verantwortlich und muss diese sicherstellen. Da für die Bescheinigung neben den Homeoffice Tagen auch die Reisetage in und ausserhalb von Frankreich erfasst werden müssen, kann die Datenerfassung mittels Reisekalender (nach OECD-Vorgaben) stattfinden, welche die Mitarbeitenden regelmässig an den Arbeitgeber übermitteln sollten. Die Bescheinigung über den Beschäftigungsgrad bezieht sich jeweils nur auf das Anstellungsverhältnis beim Schweizer Arbeitgeber.

Die Bescheinigungspflicht ist nur ein Vorgeschmack für den automatischen internationalen Informationsaustausch betreffend Lohndaten, welcher auch im Abkommen zur Telearbeit für Grenzgänger mit Frankreich vorhanden ist. Für den Austausch dieser Daten muss jedoch zuerst eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Diese tritt voraussichtlich per 1.1.2026 in Kraft, worüber wir Sie zu gegebener Zeit entsprechend informieren werden.

Gerne unterstützt International HR Services AG sie bei der Umsetzung der Bescheinigungspflicht und steht bei offenen Fragen gerne zur Verfügung.