Massgebende Lohnbestandteile für Sozialversicherungsbeiträge

Bei AHV Kontrollen wird praktisch immer überprüft, ob die Zulagen / Allowances bei Entsendungen richtig sozialversichert werden. Art. 7 und Art. 8 Bst. p AHVV kann entnommen werden, welche Leistungen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehören, der bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden muss.

Auf Basis dieser beiden Artikel kommt es u.a. zu folgenden Konsequenzen für den Entsendungsbereich:

  • Wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, Sozialversicherungs-Arbeitnehmerbeiträge (die beispielsweise auf eine dem Arbeitnehmenden zugutekommenden School Allowance anfallen) zu übernehmen, sind diese ebenfalls als Lohnbestandteil zu sehen und somit sozialversicherungspflichtig.
  • Übernimmt der Arbeitgeber Krankenkassenbeiträge eines Mitarbeitenden, beispielsweise in Form einer Ausland-Zusatzversicherung, sind diese nicht Bestandteil des massgebenden Lohns und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Bedingung hierfür ist, dass die Beiträge direkt an den zuständigen Krankenversicherer entrichtet werden und alle Arbeitnehmer gleichbehandelt werden, d.h. es sich nicht um eine Einzellösung handelt.
  • Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge/Prämien an die private weltweite Krankenversicherungsdeckung, wird das zum massgebenden Lohn gezählt und ist somit sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um eine Einzellösung handelt und nicht alle Arbeitnehmenden der Unternehmung im selben Umfang davon profitieren.

Gerne informieren wir Sie darüber, welche Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssen und geben Ihnen Aufschluss über diverse mögliche Fragestellungen im Entsendungskontext.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.