Leistungsexport und Totalisierung bei den Sozialversicherungen
Ausländer, die ihre Rente in der Schweiz verbringen möchten, stellen sich die Frage ob ihre früheren Sozialversicherungsbeiträge im Ausland an das Schweizer System angerechnet werden.
Geleistete Beiträge in EU / EFTA bleiben dort. Die betroffenen Mitarbeitenden können die lokalen Behörden, via Botschaft / Konsulat in der Schweiz, kontaktieren um sich nach dem Verfahren der Auszahlung zu erkundigen. Manche Botschaften / Konsulate verlangen ein persönliches Erscheinen alle 6 bis 12 Monte, um sicher zu stellen, dass betroffene Personen noch am Leben sind und somit weiter ein Anrecht auf die Beiträge im Ausland haben.
Sozialversicherungsabkommen mit Staaten ausserhalb EU /EFTA enthalten zum Teil die Möglichkeit der Totalisierung, wie z.B. das Abkommen mit US. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, anerkennt die Schweiz die amerikanischen Versicherungs-zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit (3 Jahre) und für den Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegte Versicherungszeiten werden ebenfalls berücksichtigt.
Empfehlung: In der Schweiz ist es die Aufgabe der Ausgleichkasse eine mögliche Anrechnung der ausländischen Beitragsjahre an das Schweizer Sozialversicherungs-system zu prüfen. Eine Überprüfung der Berechnung und Aussage über die Anrechnung der ausländischen Beitragsjahre durch einen Experten oder eigenes Studium des entsprechenden Sozialversicherungsabkommens kann nicht schaden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.