KVG Plicht bei Entsendungen
Bei Entsendungen aus der Schweiz gilt die KVG-Pflicht. Das heisst Mitarbeitende, die in den Schweizer Sozialversicherungen bleiben, müssen auch das KVG, die Kranken-kasse für die Grundversicherung bei einem Schweizer Anbieter weiterführen. Internationale Versicherungen erfüllen oft nicht diese Pflicht, ausser sie bieten eine Schweizer Grundversicherung an. Schweizer Grundversicherungsanbieter müssen Entsandte auch weiter versichern wenn sie sich in der Schweiz abmelden und ins Ausland ziehen.
Bei Entsendungen in Vertragsstaaten (inkl. EU/EFTA) muss der Entsandte im KVG versichert bleiben solange die Entsendung dauert.
Bei den Nichtvertragsstaaten gilt eine andere Regelung. Dort gilt, dass Arbeitnehmende, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, für die Dauer von zwei Jahren weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig bleiben (Grundversicherung). Die Weiterversicherung kann vom zuständigen Schweizer Krankenversicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Nach diesen 6 Jahren kann der Krankenversicherer die Krankenversicherung dem Entsandten kündigen. Für die AHV gilt diese Regelung nicht. Für die Weiterführung der AHV gibt es keine Maximaldauer. Eine Verknüpfung von KVG und AHV wie bei den Vertragsstaaten gibt bei es bei den Nichtvertragsstaaten nicht. Die AHV kann also weitergeführt werden, auch wenn die Versicherung im KVG endet.
Empfehlung: Wir empfehlen die Versicherungssituation vor einer Entsendung genau zu prüfen, nicht nur für die unmittelbar kommenden Jahre sondern auch für einen langfristigen Auslandeinsatz. Je nachdem muss der Einsatz in Bezug auf die Versicherungen in Phasen eingeteilt werden. Es häufen sich bei uns Anfragen wie man eine Versicherung weiterführen kann nachdem der Krankenversicherer eine Kündigung versendet hat.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.