Krankenversicherung für Grenzgänger aus Frankreich
Krankenversicherung für Grenzgänger aus Frankreich
Neues Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ermöglicht es französischen Grenzgängern, in nur einem der beiden Länder krankenversichert
zu sein. Somit wird die gleichzeitige Unterstellung unter die Kranken-versicherungspflicht beider Länder vermieden.
In Frankreich wohnende Personen, die in der Schweiz arbeiten, waren bis anhin auch der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterstellt. Sind diese Personen in Frankreich für den Krankheitsfall gedeckt, können sie eine formelle Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht beantragen. Ein entsprechender Antrag muss zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2017 eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist unterstehen diese Personen ausschliesslich dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz.
Personen, die gleichzeitig in beiden Ländern versichert sind und nicht von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit werden wollen, werden auf ihren Antrag hin von der französischen Krankenkasse unter Vorweisung eines Formulars E 106 oder einer Bescheinigung S 1 des Schweizer Krankenversicherers bei ihrer Caisse primaire d’assurance maladie française gestrichen.
Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen zu diesem Thema.
13.7.2016