Krankenkasse Optionsrecht Grenzgänger

Nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz-EU/EFTA unterliegen Grenzgänger mit einer Grenzgängerbewilligung G stets der Versicherungspflicht eines einzigen Staats. Grundsätzlich gilt das Erwerbsortsprinzip. Das gilt für alle Sozialversicherungszweige gleichermassen.

Ausnahme in der Krankenversicherung: Optionsrecht

Im Bereich der Krankenversicherung greift bei Grenzgängern eine Ausnahmeregelung, sofern die Versicherungsunterstellung in der Schweiz erfolgt. Grenzgänger haben die Möglichkeit, sich entweder in der Schweiz oder in ihrem Wohnsitzstaat zu versichern, wenn sie nachweisen, dass sie über eine mindestens dem KVG entsprechende Deckung verfügen. Dieses sogenannte «Optionsrecht» ist für folgende Staaten anwendbar:

  • Schweiz
  • Deutschland
  • Frankreich
  • Italien
  • Österreich

Verfahren zu Optionsrecht: Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

  • Wenn das Optionsrecht ausgeübt werden soll, muss das Gesuch um Krankenkassenbefreiung in der Schweiz: innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit bzw. Entstehung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, eingereicht werden,
  • zusammen mit einem Nachweis über die Versicherungsdeckung im Wohnsitzstaat (z.B. aktuelle Police und Versicherungskarte),
  • bei der zuständigen kantonalen Kontrollbehörde.

Das Optionsrecht kann bei unveränderter Situation nur einmal ausgeübt werden und ist unwiderruflich. Die Person bleibt an ihre Wahl gebunden, solange sich an ihrer Situation nichts ändert.

Falls Sie Fragen haben steht Ihnen International HR Services AG gerne jederzeit zur Verfügung.