Kontrollen bei ausländischen Arbeitnehmenden
Im Jahr 2017 haben die Behörden die Einhaltung der Lohn- und Arbeits-bedingungen bei 170 000 Personen und bei mehr als 44 000 Unternehmen in der Schweiz überprüft. Es wurde ein Anstieg der Lohnunterbietungen bei den kontrollierten Schweizer Arbeitgebern und Entsendebetrieben festgestellt. Die Verstösse waren gegen die in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen festgelegten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen bei Schweizer Arbeitgebern und Entsendebetrieben, sowie bei Scheinselbständigen.
Wichtige Hinweise:
- Die Scheinselbständigkeit wird auch bei ausländischen Dienstleistungserbringern überprüft. Diese müssen mindestens zwei Kunden und die Abführung der Sozialversicherungen in ihrem Wohnsitzland vorweisen können, sowie ein A1 Formular für die Befreiung der Sozialversicherungen in der Schweiz.
- Mitarbeitende von Entsendbetrieben im Ausland fallen unter das Schweizer Entsendgesetz (EntsG), Art. 2 : „Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR, in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind: die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge.“ à Gibt es keinen GAV ist das www.salarium.ch als Lohnbenchmark massgebend.
- Grenzgänger, mit einem Schweizer Arbeitsvertrag, fallen unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA), nicht das Entsendegesetz (EntsG). Da die Mindestlohninitiative abgelehnt wurde kann hier, ausser bei GAV-Betrieben, der Lohn nicht kontrolliert werden.
Für weitere Fragen betreffend Global Mobility steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.