KEIN Schweizer Mindestlohn bei Einsätzen unter 15 Tagen pro Jahr
Das Schweizer Meldesystem (https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/) schreibt vor, dass alle Einsatztage, von im Ausland angestellten Mitarbeitenden, in der Schweiz gemeldet werden. Die ersten 8 Tage pro Entsendebetrieb werden an die 90 Tage (Jahresbudget) nicht angerechnet. Bei dieser Meldung muss der adäquate Schweizer Lohn angegeben werden, im EntsG (Entsendegesetz) Art. 2, Abs. 4. Im EntsG Art. 4, Abs 1 a) steht, dass diese Schweizer Mindestlohnvorschriften nicht für Arbeiten von geringem Umfang gelten. Gemäss EnstV (Entsendverordnung) Art. 3, Abs. 1 bedeutet „geringer Umfang“ max. 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Dies muss wie folgt interpretiert werden:
Tatsächlich gibt es die in EntsG und EntsV genannten Ausnahmen von den Vorschriften zu den Mindestlöhnen und den Ferien, sofern die dortigen Voraussetzungen eingehalten werden, es sich also insbesondere nicht um das Bauhaupt- oder Baunebengewerbe oder das Hotel- und Gastgewerbe handelt (denn dann gilt die Ausnahme nicht, was somit eine Ausnahme der Ausnahme darstellt; es kommen dann wieder die üblichen Vorschriften zum Zug).
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich allerdings nicht auf die Meldepflicht sowie die weiteren minimalen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1lit. b, d, e und f EntsG. Es ist somit ganz normal eine vollständige Meldung zu erstatten. Auch der Lohn ist so, wie er während des Einsatzes in der Schweiz bezahlt wird, zu deklarieren. Handelt es sich um einen ansonsten verbindlichen Lohn gemäss ave GAV (Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge), kann eine Unterschreitung aufgrund der Ausnahmeregelung nicht geahndet werden. Handelt es sich um eine Branche, die in die Zuständigkeit der Tripartiten Kommission* fällt, kann hingegen immer eine Lohnerhebung und bei Unterschreitung des ortsüblichen Lohns ein Verständigungsverfahren gemäss Art. 360a und 360b OR durchgeführt werden, denn das OR kennt keine dem EntsG vergleichbare Ausnahmeregelung. Die beiden Verfahren unterscheiden sich auch in sonstigen Punkten stark voreinander, insbesondere bei den Folgen bei Lohnunterschreitungen (Sanktion bei ave GAV versus Verständigungsverfahren bei den übrigen Branchen).
*Detailhandel, Gastgewerbe, Personalverleih, Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe, (u.a. die Bodenlegerei), Reinigungsgewerbe, Überwachungs- und Sicherheitsgewerbe, Gartenbau
Das Online-Meldeverfahren selber erkennt diese Ausnahme nicht, sondern nimmt bloss die gemeldeten Tage entgegen und addiert diese gesamthaft, unabhängig des konkreten Einsatzorts oder Auftrags.
Schlussfolgerung; Das Schweizer online Meldesystem ist nicht programmiert die Anwendung von EntsG Art.4, Abs. 1 a) zu erkennen. Die Unterschreitung des Schweizer Mindestlohnes im Schweizer online Meldesystem kann einen Einwand oder eine rechtliche Verfügung der Behörden hervorrufen. Bei der rechtmässigen Anwendung dieses EntsG Artikels, aus der Sicht der Firma, muss dem Einwand der Behörden mit einer entsprechenden Begründung widersprochen werden.
Für weitere Fragen zur Meldung und der Berechnung des adäquaten Schweizer Lohnes steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.