Kein 49% Homeoffice bei B Bewilligung
Es erreichen uns immer wieder Fragen, ob ein Grenzgänger mit einer B Bewilligung 49% im Homeoffice, z.B. in Deutschland, arbeiten kann. NEIN!
Wenn jemand die 49% Grenze für Homeoffice anwenden will, muss die Person die B Bewilligung in eine G Bewilligung eintauschen.
Die Vereinbarung zur Telearbeit (Homeoffice) ist grundsätzlich dann anwendbar, wenn eine Person mit Wohnsitz im EU-Ausland (in einem Unterzeichnerstaat) für einen Schweizer Arbeitgeber tätig ist und regelmässig einen Teil der Arbeit (max. 49.99%) in Form von Telearbeit im Wohnstaat erbringt.
Bei der Bestimmung des Wohnsitzes (Feststellen der Absicht des dauernden Verbleibs) ist auf für Dritte erkennbare Tatsachen abzustellen. Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche einen Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) oder C (Niederlassungsbewilligung) besitzen, wird der Wohnsitz in der Schweiz vermutet.
Bei Mitarbeitenden mit einer B Bewilligung und Tätigkeit im Ausland handelt es sich um Workation.
Bei offenen Fragen steht Ihnen International HR Services AG zur Verfügung. Kunden stellen wir gerne weiterführende Unterlagen zur Verfügung.