Inländervorrang oder Nachweis Mangelberuf – der Kanton entscheidet

Der per 1. Februar 2023 neu eingeführte Passus 4.3.2.2.1 der Weisungen zum AIG besagt, dass in einigen Berufsarten, die nachweislich von einem starken Fachkräftemangel betroffen sind, die gesetzlich festgelegte Nachweiserbringung des Vorrangs im Vollzug erleichtert werden kann.

Die Auslegung dieser neu geschaffenen Ergänzung der Weisungen zum AIG liegt jedoch allein in den Händen der kantonalen Behörden und bedeutet keinen Verzicht auf den gesetzlich verankerten Inländervorrang nach Art. 21 AIG. Die kantonale Behörde entscheidet, ob – wie bis anhin – der Nachweis zu erbringen ist, dass der Vorrang inländischer Arbeitnehmender eingehalten wurde oder ob auf die Einreichung der unternommenen Suchbemühungen verzichtet werden kann. In letzterem Fall muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass das inländische Potential ausgeschöpft ist und es sich bei der zu besetzenden Stelle um einen sogenannten Mangelberuf handelt.

Beispiel: Spezialisierte Pflegeberufe würden statistisch unter diese Kategorie fallen, jedoch verzichtet z.B. der Kanton Zürich nicht auf den Inländervorrang.

Wir empfehlen, im Vorfeld der Stellenbesetzung die kantonalen Behörden zu kontaktieren. Die International HR Services AG unterstützt Sie gerne bei diesem Prozess.