Impakt Geschäftsreisen auf Homeoffice im Ausland
In unserem Newsletter vom 19. Juni haben wir erläutert, dass die Sondervereinbarung für 49% Homeoffice und Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen nicht angewendet werden kann, wenn Geschäftsreisen zum Job gehören. Die Geschäftsreisen haben einen Impakt auf den mögliche Homeoffice-Anteil. In der Folge finden Sie eine schematische Erläuterung.
Wenn Geschäftsreisen zur Tätigkeit des Mitarbeitenden gehören, gilt folgendes bei nur einer Anstellung in der Schweiz, resp. keiner Nebenbeschäftigung im Ausland:
Lebens- mittelpunkt | Arbeits- vertrag | CH-Bewilligung | Geschäfts- reisen | Homeoffice am Wohnsitz |
EU/EFTA | CH | G | Ausserhalb Schweiz und Wohnsitzstaat | < 25%, max. 24% |
EU/EFTA | CH | G | In Wohnsitzstaat | < 25%, max. 24% für Homeoffice und Reisen |
EU/EFTA | CH | G | In der Schweiz | < 50%, max. 49% |
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