Impakt Geschäftsreisen auf Homeoffice im Ausland

In unserem Newsletter vom 19. Juni haben wir erläutert, dass die Sondervereinbarung für 49% Homeoffice und Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen nicht angewendet werden kann, wenn Geschäftsreisen zum Job gehören. Die Geschäftsreisen haben einen Impakt auf den mögliche Homeoffice-Anteil. In der Folge finden Sie eine schematische Erläuterung.

Wenn Geschäftsreisen zur Tätigkeit des Mitarbeitenden gehören, gilt folgendes bei nur einer Anstellung in der Schweiz, resp. keiner Nebenbeschäftigung im Ausland:

Lebens-
mittelpunkt
Arbeits-
vertrag
CH-BewilligungGeschäfts-
reisen
Homeoffice
am Wohnsitz
EU/EFTACHGAusserhalb Schweiz und Wohnsitzstaat< 25%, max. 24%
EU/EFTACHGIn Wohnsitzstaat< 25%, max. 24% für Homeoffice und Reisen
EU/EFTACHGIn der Schweiz< 50%, max. 49%

IHRS verfügt über eine umfassende Expertise und berät Ihr Unternehmen gerne bei der Thematik Grenzgänger, um die optimale Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.