Immatrikuliert an Schweizer Hochschule oder Fachhochschule: Nebenerwerb vs. Praktikum
Nebenerwerb für Drittstaatenangehörige immatrikuliert an Schweizer Hochschule oder Fachhochschule
Ein Gesuch um Nebenerwerb kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden, wenn
- die Schulleitung schriftlich bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist,
- die Erwerbstätigkeit den Ausbildungsabschluss nicht verzögert,
- die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet (Vollzeit während Ferien),
- ein Zusammenhang zwischen Ausbildung und Nebenerwerb besteht und
- ein orts-, berufs- oder branchenüblicher Lohn bezahlt wird.
Pflichtpraktikum EU/EFTA- und Drittstaatenangehörige immatrikuliert an Schweizer Hochschule oder Fachhochschule
Ein Gesuch um Anstellung mit einem Schweizer Praktikumsvertrag kann eingereicht werden, wenn
- die Schulleitung schriftlich bestätigt, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt,
- ein Zusammenhang zwischen Ausbildung und Praktikum besteht und
- ein adäquater Lohn bezahlt wird.
Nicht obligatorisches Praktikum Drittstaatenangehörige immatrikuliert an Schweizer Hochschule oder Fachhochschule
Ein Gesuch mit einem Schweizer Praktikumsvertrag ist nicht möglich. Es muss ein Gesuch um Nebenerwerb eingereicht werden.
Löhne Nebenerwerb – Praktikum
- Die adäquaten Löhne für einen Nebenerwerb richten sich nach Ort, Branche, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Position und können mittels Lohnrechner und dem Schweizer Lohnbuch 2024 berechnet werden.
- Die adäquaten Löhne für Praktikanten richten sich nach dem Ausbildungsjahr.
Gerne berät Sie IHRS bei der Anstellung von EU/EFTA und Drittstaatenangehörigen mit Immatrikulation an einer Schweizer Hochschule oder Fachhochschule.
Und übrigens beraten wir Sie auch gerne bei der Anstellung von Drittstaatenbürgen mit Abschluss einer Schweizer Hochschule oder Fachhochschule.