IHRS Info COVID: Grenzgänger Ausnahmevereinbarungen wurden geändert
Die Steuerbehörden in Deutschland und Frankreich haben ihre Ausnahmevereinbarungen nicht an die Sozialversicherungen angelehnt, sondern vorläufig bis 31.3.2021 beschränkt, s. Newsletter vom 26.11.2020.
Mit Italien läuft die Ausnahmevereinbarung betr. Steuern bis auf weiteres.
Mit Österreich wurde nie eine Ausnahmevereinbarung betr. Steuern unterschrieben.
Zusammenfassung Regelung für Grenzgänger im Homeoffice:
Land | Sozialversicherungen | Steuern |
Deutschland | Bis 30.6.2021 wie vor COVID | Bis 31.3.2021 wie vor COVID |
Frankreich | Bis 30.6.2021 wie vor COVID | Bis 31.3.2021 wie vor COVID |
Österreich | Bis 30.6.2021 wie vor COVID | Homeoffice Tage in Österreich sind in Österreich zu versteuern |
Italien | Bis 30.6.2021 wie vor COVID | Bis auf weiteres wie vor COVID |
Ein Ende dieser Ausnahmevereinbarungen ist absehbar und wird früher oder später im 2021 eintreffen!
Für Mitarbeitende, die im Homeoffice im Ausland nach der Beendigung der Ausnahmevereinbarungen bleiben möchten, hat dies grosse Konsequenzen: die Sozialversicherungen fallen in den Wohnsitzstaat, sowie kommt es unter Umständen zu einer höheren Steuerlast, s. weitere Erläuterungen.
Wir empfehlen unseren Kunden sich, vor dem Ablauf der COVID Ausnahme-vereinbarungen, Gedanken zu machen, ob sie ihren Mitarbeitenden weiter erlauben werden im Homeoffice im Ausland zu arbeiten, wieviel (unter oder über 25% von ihrem Pensum), wie sie den Prozess aufsetzen und wer die zusätzlichen Kosten trägt. International HR Services AG hat in den Nachbarstaaten Partner für die Abführung der lokalen Sozialversicherungen und Steuern.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.