IHRS Info COVID: Einreise EU/EFTA Bürger ab 11. Mai

Aufgrund des letzten Newsletters sind Fragen aufgekommen, was der erste Punkt «Abgebrochene Verfahren für eine Aufenthalts- oder Grenzgänger-Bewilligung für EU/EFTA Bürger“ genau bedeutet. Denn einen Prozess für die Bewilligungserteilung bei EU/EFTA Bürgern, solange diese noch im Ausland sind, gibt es eigentlich nicht (s. FZA*), ausser bei G Bewilligungen.

Genauer betrachtet bedeutet „abgebrochen“, dass der Arbeitsvertrag ausgestellt und unterschrieben wurde, aber die Person wegen der Grenzschliessung nicht einreisen konnte. Mit anderen Worten, wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit Unterschriftsdatum vor dem 25. März vorweisen können, können die betroffenen zukünftigen Mitarbeitenden einreisen. Das Startdatum spielt hier eine untergeordnete Rolle, d.h. in der Vergangenheit oder nahen Zukunft.

Je nach Kanton braucht es zusätzlich noch eine bestätigte Zusicherung für die Einreise, s. Newsletter vom 22. März. Im Kanton Zürich muss das „Einreisegesuch für Drittstaatenangehörige“ dem Migrationsamt mit dem Arbeitsvertrag und den persönliche Unterlagen eingereicht werden. Auf dem Formular kann das Wort Drittstaatenangehörige gestrichten und mit dem Wort EU/EFTA von Hand ersetzt werden. Mit der ausgestellten Einreisezusicherung kann dann die betroffene Person sicher einreisen.

Für EU/EFTA Bürger, die sich bereits in der Schweiz befinden, gelten diese Beschränkungen nicht, d.h. diesen kann ein Schweizer Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Dies ist ev. auch möglich für ausländische Mitarbeitende (EU/EFTA Bürger) von internationalen Firmen mit Sitz in EU/EFTA, die in die Schweiz entsendet werden, die Meldung bestätigt wird, diese einreisen und hier einen Schweizer Arbeitsvertrag erhalten.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

*Freizügigkeitsabkommen