Homeoffice/Telearbeit/Remote-Work für Grenzgänger ab 01.07.2023
Wie in unserem Newsletter vom 24.04.2023 bereits erwähnt endet die Übergangsphase für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln in den Sozialversicherung aufgrund COVID per 30.06.2023.
Für die Mitarbeitenden, welche nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, können die neuen Regeln des bilateralen Übereinkommens der multilateralen Vereinbarung (max. 49.9% Homeofficetätigkeit der Gesamtarbeitszeit), welche zwingend von den jeweiligen EU/EFTA Staaten unterzeichnet vorliegen müssen, nur in Bezug auf die Telearbeit angewendet werden.
Zum heutigen Datum haben sich neben der Schweiz fünfzehn weitere Staaten (Deutschland, Österreich, Belgien, Estland Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, Liechtenstein und Norwegen) bereit erklärt, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Sobald diese Länder die Vereinbarung unterzeichnet haben, wird das BSV eine Liste mit Partnerländern publizieren.
Das administrative Vorgehen bei der Anwendung des Übereinkommens bleibt dasselbe wie bisher. Für die Mitarbeitenden, welche die Voraussetzungen des Abkommens erfüllen, wird eine A1-Beschenigung im Land, am Sitz des Arbeitgebers, für die max. Dauer von 3 Jahren ausgestellt. Seitens BSV laufen im Hintergrund Arbeiten für die Anpassung des A1 Formulars. Dieses soll bis zum 01.07.2023 zur Verfügung stehen.
Für Arbeitgeber, welche mehr Zeit für die Umstellungen brauchen, gilt eine Übergangsfrist für die Beantragung der A1-Bescheinigung von einem Jahr, d.h. der Antrag kann innerhalb dieses Zeitraums rückwirkend auf den 1.7.2023 beantragt werden.
Co-Autorin: Viktoriya Steffen
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