Homeoffice ≠ Workation
Mitarbeitende mit einer Schweizer B oder C Bewilligung und Lebensmittepunkt im Ausland, z.B. beim Partner, den sie regelmässig besuchen, können nicht die Zusatzvereinbarung für 49% Homeoffice, z.B. in Deutschland anwenden. Bei solchen Fällen fällt die Tätigkeit unter Workation (Arbeiten in den Ferien).
Eine B Bewilligung bedeutet Aufenthaltsbewilligung, eine C Bewilligung bedeutet Niederlassungsbewilligung. Eine Grenzgängerbewilligung G bedeutet, dass man den Lebensmittelpunkt im Ausland hat. Somit können nur Mitarbeitende mit einer G Bewilligung offiziell Homeoffice / Telearbeit im Ausland machen. Sie fallen unter die 49% Regel, wenn ihr Wohnsitzstaat in EU/EFTA die Zusatzvereinbarung unterschrieben hat.
Mitarbeitende, die Homeoffice im Ausland machen wollen und keine G Bewilligung haben, sollten entweder ihre Bewilligung ändern oder müssen ihre Arbeit im Ausland als Workation deklarieren. Eine offizielle Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland hätte steuerliche Folgen, jedoch kann man den «Füfer und s Weggli» nicht haben.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.
Tipp: Erstellung von Reglementen in Bezug auf Homeoffice und Workation.