Grenzgänger mit C Bewilligung
Durch die Krise und angeordnetem Home-Office ist bei einigen Firmen an die Oberfläche gekommen, dass sie ausländische Grenzgänge mit einer C Bewilligung bei ihnen angestellt haben. Dies fällt auf, wenn diese während der Krise im Home-Office im Ausland arbeiten.
Grenzgängern mit einer C Bewilligung und dem Lebensmittelpunkt im Ausland müssen die Schweizer Quellensteuern für die physische Tätigkeit in der Schweiz abgezogen werden! Wie sie zu der C (Niederlassungs-) Bewilligung kamen ist meistens unklar, und wahrscheinlich werden sie diese nicht abgeben wollen. Jedoch entspricht ihre Bewilligung nicht den Tatsachen, wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt. Wenn der Schweizer Arbeitgeber keine Schweizer Quellensteuern für die physische Tätigkeit in der Schweiz abzieht, kann dieser unter Umständen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezichtigt werden. Während der Krise und Home Office im Ausland ist das zwar ausser Kraft gesetzt, s. Newsletter vom 23. März 2020. Dies muss jedoch spätestens, wenn die Person wieder in der Schweiz arbeitet, korrigiert werden.
Empfehlung: Überprüfen Sie während der Krise wo ihre Mitarbeitenden im Home-Office arbeiten und leiten Sie wenn nötig entsprechende Massnahmen ein, resp. informieren Sie über diese.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.