Frist für KVG bei Neuzuzüger aus dem Ausland
Wir werden oft gefragt ab wann Neuzuzüger aus dem Ausland krankenversichert werden müssen, wenn sie einen Schweizer Arbeitsvertrag erhalten.
Grenzgänger haben das Optionsrecht, s.auch Newsletter vom 22. September 2019.
Alle anderen, mit L oder B Bewilligung, müssen sich im Schweizer KVG (Krankenkasse Grundversicherung) versichern, haben aber 3 Monate Zeit, ab Anmeldung am Wohnsitz in der Schweiz.
Nun, wer zahlt bei einem Krankheitsfall, wenn die Person noch nicht im KVG versichert ist, z.B. einen Monat nach Einreise. – Die Krankenkasse, die der Mitarbeitende spätestens innerhalb 3 Monaten wählt. D.h. die gewählte Krankenkasse muss unter Umständen Krankheitskosten tragen, die vor dem Vertragsabschluss entstanden sind, denn sie muss die Mitarbeitenden und die Familie rückwirkend zum Anmeldungsdatum versichern.
Gesetzlich ist dies möglich jedoch trotzdem nicht zu empfehlen, denn sollte dies eintreffen kann die gewählte Krankenkasse jegliche Zusatzversicherungen für die Mitarbeitenden und die Familie verweigern, wegen zu hohem Risiko, ins KVG muss sie sie jedoch nehmen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.