Falsche Unterstellung bei den Sozialversicherungen EU/EFTA

Eine falsche Unterstellung bei den Sozialversicherungen bei einer Mehrfachtätigkeit kann schnell passieren sollte aber bei einer Aufdeckung unbedingt korrigiert werden. Die Schweiz handelt nach der sogenannten „Pro Futuro“ Klarstellungs-Regel, d.h. auf eine rückwirkende Korrektur wird verzichtet.

Entsprechender Gesetzesartikel: Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)

https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/1635/lang:deu/category:22

Art. 2092: Ist eine Person fälschlicherweise in der Schweiz versichert, meldet dies die Ausgleichskasse der zuständigen ausländischen Stelle. Die Ausgleichskasse bittet diese, der betroffenen Person die Bescheinigung A1 auszustellen und sie in ihrem Land zu versichern. Sie legt der ausländischen Stelle nahe, auf eine rückwirkende Unterstellung zu verzichten, d.h. die Bescheinigung A1 nur mit Wirkung für die Zukunft auszustellen.

Artikel 2093: Ist eine Person fälschlicherweise in einem EU-Staat versichert, obwohl sie in der Schweiz versichert wäre, nimmt sie die Ausgleichskasse ab diesem Zeitpunkt in die AHV auf und stellt ihr die Bescheinigung A1 aus.

Schlussfolgerung: Wenn der Hauptarbeitgeber und der Mitarbeitende sich nicht um die Mehrfachtätigkeit des Mitarbeitenden kümmern und die Sozialversicherungsunterstellung nicht klar stellen, zahlt der Mitarbeitende unter Umständen in verschiedenen Ländern Sozialversicherrungen, was die Länder ev. freut aber die Rente im entsprechenden Pensionsalter des Mitarbeitenden wesentlich schmälert. Daher ist bei einer Mehrfachtätigkeit der Mitarbeitende nur in einem Land den Sozialversicherungen zu unterstellen. Viele Mitarbeitende kennen diese Regelung nicht, im Interesse seiner Arbeitnehmenden sollte ein Arbeitgeber den aktuellen Stand diesbezüglich jährlich abfragen und wenn nötig entsprechende Massnahmen einleiten. 

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.