Entsendungen nach China

Mitarbeitende können für eine gewisse Zeit (je nach Sozialversicherungsabkommen bis zu 6 ½ Jahren) aus der Schweiz ins Ausland entsendet werden oder umgekehrt. Während dieser Zeit verbleiben die Mitarbeitenden im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterstellt. Grundsätzlich gilt dies für sämtliche Sozialversicherungen, obwohl es hierbei zu Ausnahmen kommen kann. China akzeptiert jedoch keine Schweizer Krankenversicherungslösung.

Sozialversicherungen bei Entsendungen nach China

  • Das Sozialversicherungsabkommen mit China umfasst folgende Sozialversicherungen:
    • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    • Invalidenversicherung
    • Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung bei Entsendungen nach China

  • China sieht eine Anschlusspflicht der Krankenversicherung gemäss inländischem Recht vor.
  • Für die Ausstellung des CoC muss der Mitarbeitende auch in der Schweiz krankversichert sein. Es kommt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung (Doppelversicherung).
  • Der Mitarbeitende kann bei der zuständigen Stelle des Wohnkantons ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen, wenn sein Arbeitgeber sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Entsandte während der gesamten Dauer seiner Entsendung in China mindestens im Umfang einer gleichwertigen Krankenversicherung weiterhin gedeckt ist. Dies ist meistens der Fall, wenn eine internationale Versicherung abgeschlossen wird.

International HR Services AG verfügt über umfassende Erfahrungen bei Entsendungen ins Ausland. Falls Sie Unterstützung bei Entsendungen brauchen, sind wir gerne für Sie da.