Sind die ersten 8 Tage Arbeit pro Entsendbetrieb in der Schweiz zu melden?
Viele gehen davon aus, dass die ersten 8 Tage pro Jahr und Entsendebetrieb in der Schweiz grundsätzlich nicht zu melden sind. Dies stimmt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass 8 Tage pro Jahr insgesamt nicht überschritten werden. Dies ist normalerweise nur bei einem Kleinbetrieb der Fall. Ausländische Grossbetriebe und Konzerne, deren Mitarbeitende insgesamt mehr als die 8 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten, müssen dagegen auch die ersten Tage im Jahr melden.
Ersichtlich ist dies in den Weisungen VEP (siehe anhang), Seite 5:
Für Dienstleistungen, die während maximal acht Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden, ist keine Meldung oder Bewilligung erforderlich. Davon ausgenommen sind die folgenden Branchen: Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gasgewerbe, Reinigungsgwerbe in Betrieben oder Halshalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Gewerbe der Reisenden, Erotikgewerbe.
Die ersten 8 Tage Meldung pro Entsendebetrieb werden beim Vornehmen der Meldung nicht an die 90 Tage Jahresbudget angerechnet. Somit hat ein Entsendebetriebt insgesamt ein Budget von 98 Tagen pro Jahr. Wenn ein Betrieb diese ersten 8 Tage nicht meldet könnten hingegen 106 Tage / Jahr genutzt werden, was klar falsch ist.
Ebenfalls wissenswert: Auch wenn keine Meldung für Arbeit in der Schweiz durchgeführt wird, fällt der Entsendebetrieb trotzdem unter das Entsendgesetz. Bei einer Arbeitskontrolle werden daher folgende Punkte geprüft:
• Einhalten der Lohnbestimmungen, resp. Schweizer Mindestlohn
• Einhalten der Arbeits- und Ruhezeiten
• Vergütung von Kost und Logis durch den Arbeit- oder Auftraggeber
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.