Bei laufenden Projekten keine Einhaltung der 8 Tage Meldefrist
Für Erwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten besteht die Möglichkeit, bis zu 90 Tage im Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten. Sie müssen jedoch mittels Meldeverfahren spätestens acht Tage vor Dienstantritt gemeldet werden.
Erfolgt ein erneuter Einsatz bei einem Projekt (oder Wartungsarbeiten) innerhalb von drei Monaten nach der letzten Meldung, kann dies mit Verweis auf die vorangegangene Meldung ohne Einhaltung der achttägigen Frist gemeldet werden. Ebenfalls ist es möglich, das Einsatzdatum zu verlängern, zusätzliche Personen hinzuzufügen oder den eingesetzten Mitarbeitenden vor Dienstantritt zu ändern. Ändert sich jedoch der Einsatzort, muss in jedem Fall die Frist von acht Tagen eingehalten werden.
Von der Einhaltung der achttägigen Frist sind ebenfalls ausgenommen Notfälle, wie dringende Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder andere, nicht vorhersehbare Ereignisse. Der Grund des Notfalls muss bereits in der Meldung zwingend bekannt gegeben und belegt werden. Eine kurzfristige Auftragserteilung stellt keinen Notfallgrund dar.
Gerne unterstützt Sie International HR Services AG bei der Meldung von Einsätzen.