B oder G Bewilligung
Für Mitarbeitende aus der EU mit Lebensmittelpunkt in der EU sollte die Firma eine G Bewilligung beantragen, um den Lebensmittelpunkt korrekt zu widerspiegeln. Eine G Bewilligung bedingt keine wöchentliche Rückkehr, sondern eine regelmässige, mind. 1- bis 2-mal pro Monat z.B. für ein verlängertes Wochenende.
Von internationalen Wochenaufenthaltern, die sich selbst anmelden, darf das Migrationsamt aufgrund des Freizügigkeitsabkommens keine Abmeldebestätigung von der Wohngemeinde im Ausland verlangen. Aus diesem Grund wird ihnen oft eine B Bewilligung ausgestellt.
Gewisse Kantone wie zum Beispiel Zug, entziehen die B Bewilligung, wenn sie merken, dass Bewilligungsinhaber ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz haben. Andere Kantone sind weniger strikt, andere wiederum prüfen es erst und entziehen die B Bewilligung, wenn ein offensichtlicher Missbrauch vorliegt, z.B. Bezug von Sozialunterstützung.
Was kann der Arbeitgebende tun?
Wenn Arbeitgebende eine B Bewilligung dulden, obwohl der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt, müssen sie dem Mitarbeitenden nach Erlangen einer C Bewilligung weiter Quellensteuern abziehen. Mit der Ausscheidung der ausländischen Homeoffice- und Reisetage ausserhalb der Schweiz und dem Wohnsitzstaat, können sie den Mitarbeitenden zwingen, diese Tage im Wohnsitzstaat richtig zu versteuern.
Mitarbeitende, die Homeoffice im Ausland, resp. Wohnsitzstaat verlangen, müssen eine G Bewilligung erhalten.
Wenn Mitarbeitende darauf bestehen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt und eine B Bewilligung fordern, sollten sie dem Arbeitgebenden die Abmeldung von der Wohngemeinde im Ausland vorweisen und keine Homeoffice Tage im Wohnsitzstaat verlangen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.
Tipp: Bei der Anstellung von neuen Mitarbeitenden nach dem Lebensmittelpunkt fragen und die entsprechende Bewilligung verlangen. Das gleiche sollte bei bestehenden Mitarbeitenden jährlich abgefragt werden.