Homeoffice und Geschäftsreisen für Grenzgänger: Notwendige Unterscheidung der Sondervereinbarung
Die Sondervereinbarung für 49% Homeoffice kann für Grenzgänger, die für ihre Tätigkeit zusätzlich reisen (auch innerhalb Wohnsitzstaat), NICHT angewendet werden. Sie können nur max. 24.9% im Homeoffice im Wohnsitzstaat arbeiten (auf 100%), um in der Schweiz weiter sozialversichert zu bleiben. Mitarbeitende hingegen, die unregelmässige Geschäftsreisen unternehmen, welche in ihrem Stellenbeschrieb nicht erwähnt sind, können von […]