Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung C

Schweizer Bewilligungen sind nur für die Schweiz gedacht und verfallen beim Wegzug, nur die Niederlassungsbewilligung kann hinterlegt werden.

Gemäss Gesetz erlischt auch die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung in der Schweiz oder gemäss Artikel 61 Abs. 2 AuG (Ausländergesetz), wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Blosse Kurzbesuche wie z.B. Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz unterbrechen diese Sechsmonatefrist nicht, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden ist.

Gesuchsstellung: Stellt eine Ausländerin oder ein Ausländer vor Ablauf dieser sechs Monate ein Gesuch, kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Das Gesuch muss vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthaltes bei der kantonalen Ausländer-behörde eingereicht werden, welche bei jedem eingereichten Gesuch individuell entscheidet. Geht das Gesuch vor Ablauf dieser Frist ein, kommt diesem gemäss Bundesgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, die Niederlassungs-bewilligung erlischt daher nicht automatisch. Auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch. Die Behörde entscheidet darüber im pflichtgemässen Ermessen. Im Gesuch muss ersichtlich sein, dass trotz längerem Auslandaufenthalt die Bindung zur Schweiz erhalten resp. bestehen bleibt.

Berücksichtig werden Auslandaufenthalte, die vorübergehend bzw. zeitlich befristet sind und die Rückkehr in die Schweiz somit nur eine Frage der Zeit ist. Vorübergehende Auslandaufenthalte sind zum Beispiel die Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des Arbeitgebers in der Schweiz. Es wird bei jedem Einzelfall beurteilt, ob der Aufenthalt im Ausland diesen Anforderungen entspricht.

Empfehlung: eine Hinterlegung der C Bewilligung sollte nicht alleine der Person überlassen werden, die die Schweiz verlässt. Eine Unterstützung im Hintergrund durch eine erfahrene Person hilft die Schweizer Niederlassung aufrechtzuhalten, resp. nicht zu verlieren.

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