Aufenthaltsrechte für KonkubinatspartnerInnen
Obwohl das Konkubinat im mitteleuropäischen Raum schon längst zum normalen Alltag gehört, kann sich ein Leben ohne Trauschein im internationalen Personenverkehr nach wie vor kompliziert gestalten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun jedoch in einer Beurteilung vom 12. Juli die Rechte von Konkubinatspartnern bei Umzügen innerhalb des EU-Raums gestärkt. So dürfen Aufenthaltsrechte den drittstaatsangehörigen Partnern von EU-Bürgern nicht aufgrund dessen verwehrt werden, dass das Paar nicht verheiratet ist. Beurteilt wurde der Fall eines UK-Staatsangehörigen, der mit südafrikanischer Partnerin mehrere Jahre in den Niederlanden gelebt hat. Die Aufenthaltsbewilligung der Partnerin im UK wurde mangels Eheschein oder eingetragener Partnerschaft zunächst abgewiesen.
Dieses Statement folgt auf einen früheren Entscheid im Juni dieses Jahres, demzufolge unabhängig von geltendem Landesrecht bei einem Umzug innerhalb der EU auch gleichgeschlechtliche Ehen für die Beurteilung eines Aufenthaltsrechts als Familienangehörigem akzeptiert werden sollen. Der EuGH scheint also offen dafür, den neuen Entwicklungen im Familienbereich im Bereich der Aufenthaltsrechte Rechnung zu tragen – vor Ablehnungen aus anderen Gründen als dem Zivilstand sind die PartnerInnen aus Drittstaaten aber dennoch nicht gefeit.
Innerhalb der EU wird somit allmählich der Boden bereitet, um neuen Familienkonstellationen gerecht zu werden. Vermutlich lässt sich dies auch auf den EFTA-Raum verallgemeinern. Für den Umzug aus oder zu Drittstaaten bleiben hinsichtlich Aufenthaltsrechten von Partnern jedoch weiterhin zahlreiche Unsicherheiten und Hürden, weshalb der vorgängige Gang zum Altar meist die einfachere Lösung darstellt.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.