Aufenthaltsbewilligung für Grenzgänger und internationale Commuter
Wir sehen uns zunehmend mit der Thematik konfrontiert, dass Grenzgänger nicht mehr täglich oder wöchentlich an ihren Lebensmittelpunkt zurückkehren, sondern aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort weniger pendeln.
Das Freizügigkeitsabkommen aus dem Jahr 1999 sieht vor, dass ein Grenzgänger in der grenznahen Region wohnen muss und eine wöchentliche Rückkehr an den Lebensmittelpunkt Bedingung ist.
Tatsache ist aber, dass mit der vollen Personenfreizügigkeit auch Erwerbstätige aus weiter entfernten EU/EFTA-Staaten in die Schweiz pendeln. Für sie ist eine wöchentliche Rückkehr nicht möglich, sie kehren seltener an ihren Lebensmittelpunkt zurück. Als Lebensmittelpunkt gilt der Ort, an dem die erwerbstätige Person mit ihrer Familie wohnt und an dem sich ihr soziales Leben abspielt.
Wir erleben derzeit häufig, dass die Migrationsämter aufgrund der fehlenden wöchentlichen Rückkehr auf der Erteilung einer B-Bewilligung bestehen. Dies erhöht die Komplexität für die Unternehmen, da sie die Mitarbeitenden «doppelt» führen müssen: einerseits mit einer B-Bewilligung und andererseits auch als internationalen Commuter.
Bei der Ausstellung einer B-Bewilligung sollte das Migrationsamt über den internationalen Commuter informiert werden, damit in Zukunft keine C-Bewilligung ausgestellt wird.
IHRS verfügt über eine umfassende Expertise und berät Ihr Unternehmen gerne bei der Thematik Grenzgänger, um die optimale Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.