ALV bei ANobAG
Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Die ausländischen Arbeitgeber müssen Arbeitnehmende in der Schweiz obligatorisch versichern. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen. Es gelten die Beitragssätze für Arbeitnehmende und Arbeitgeber.
Da auch in die ALV (Arbeitslosenversicherung) einbezahlt wird, kann die Person, vorausgesetzt dass mind. zwei Jahre in die ALV einbezahlt wurde, Arbeitslosengeld in der Schweiz beantragen, obwohl der letzte Arbeitgeber Sitz im Ausland war.
Die IHRS durfte erst vor Kurzem einen Auftrag eines Kunden bearbeiten, bei dem ein Kanton in einem solchen Fall die Auszahlung von Arbeitslosengelder verweigert hat. Dank unseres Fachwissen konnten wir die kantonalen Behörden auf die Rechtslage aufmerksam machen.
Bei Ausländern ist der Antrag auf Arbeitslosengeld sehr zu empfehlen, weil dann, falls nötig, die Aufenthaltsbewilligung verlängert wird. Auf der anderen Seite kann der Antrag auf Arbeitslosengeld die Wartefrist auf einen C-Bewilligungsantrag verlängern. Jedoch ist in den meiste Fällen eine gültige Bewilligung einer Ausreiseverfügung vorzuziehen.
Bei offenen Fragen steht Ihnen International HR Services AG zur Verfügung. Kunden stellen wir gerne weiteführende Unterlagen zur Verfügung.