Anstellung von Drittstaatenbürgern mit Schweizer Hochschulabschluss
Der NZZ-Artikel nimmt Bezug auf Art. 21 Abs. 3 des AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz). Dieses Gesetz vereinfacht die Anstellung von Drittstaatenbürgern mit Schweizer Hochschulabschluss, indem keine Suchbemühungen nachgewiesen werden müssen. Aus dem NZZ-Artikel geht jedoch nicht hervor, weshalb Drittstaatenbürger mit einem Schweizer Hochschulabschluss nur schwer eine Arbeitsbewilligung erhalten. Die Ursache dafür liegt in der unterschiedlichen Umsetzung des Gesetzesartikels durch die 26 Kantone. Unsere Erfahrungen zeigen, dass zum Beispiel ein grosser Kanton diesen Gesetzesartikel bis vor einem Jahr nicht gekannt hat und ein Gesuch von uns für einen Drittstaatenbürger mit Schweizer Doktorabschluss erst nach Eskalation über das SEM (Staatsekretariat für Migration) gutgeheissen hat. Auch erleben wir immer wieder, dass die Kantone die Anwendung des Artikels in Bezug auf den Titel des Abschlusses unterschiedlich interpretieren. Beispielsweise der Kanton Zürich ist eher restriktiv bei der Akzeptanz der Abschlüsse, der Kanton Bern legt hingegen weniger den Fokus darauf und überprüft lediglich, ob die Hochschule vom SBFI anerkannt ist. Der entsprechende Gesetzesartikel kann für Bachelor-, Masterabsolventen und Doktoranden angewendet werden.
Vor ein paar Jahren durften wir eine Diskussion mit einem Parteipräsidenten und Nationalratsmitglied führen und haben anlässlich dieser auf die unterschiedliche Anwendung des AIG in den Kantonen hingewiesen. Er teilte uns mit, dass eine einheitliche Anwendung des AIG in den Kantonen gegen das schweizerische Prinzip des Föderalismus verstossen würde. De Facto bedeutet das für uns, dass wir in unseren Gesuchbegründungen diesem Förderalismus der Kantone Rechnung tragen und die Gesuche dementsprechend formulieren und anpassen müssen.
Übrigens, namhafte Schweizer Firmen gründen Hubs im EU-Raum, weil sie unter anderem für Hochschulabsolventen aus Drittstaaten mit der EU Blue Card wesentlich einfacher eine Bewilligung erhalten als in der Schweiz.
International HR Services AG unterstützt Sie gerne bei der Anstellung von Drittstaatenbürgern mit Schweizer Hochschulabschluss und steht Ihnen für offene Fragen zur Verfügung.